Der Stadtrat von Birkenfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), der §§ 34, 35, 41, 42 und 47 Landesstraßengesetz (LStrG), des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und des § 2 Abs. 2 Landesgebührengesetz (LGebG), in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt Birkenfeld über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Birkenfeld vom 05.06.1989 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 23.05.2014 wird wie folgt geändert:
Anlage 1 zur Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Birkenfeld wird geändert.
Die geänderte Anlage 1 ist Bestandteil der Änderungssatzung.
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Anlage 1 zur Satzung der Stadt Birkenfeld über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet Birkenfeld.
Gebührentarif
| Tarif-Nr. | Nutzungsart | Gebühren-stufe I (Straßen gem. Anl. 2 Euro | Gebühren-stufe II (alle übrigen Straßen) Euro |
| 1. | Sondernutzungen von wirtschaftlichem Interesse |
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| 1.1 | Straßen- und Einzelhandel |
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| 1.1.1 | Feste Verkaufsstände und stationäre Verkaufswagen, Imbissstände, Kioske u. ä., je m² beanspruchter Fläche und Monat | 14,00 | 12,00 |
| 1.1.2 | Tische und Sitzgelegenheiten für gewerbliche Zwecke je m² beanspruchter Fläche pro Monat pro Tag | 4,00 1,00 | 4,00 0,50 |
| 1.1.3 | Auslage und Schaukästen, Warenauslagen je m² beanspruchter Fläche |
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| 1.1.3.1 | An der Stätte der Leistung oder mit Gebäuden fest verbunden pro Monat pro Jahr | 2,00 20,00 | 1,00 10,00 |
| 1.1.3.2 | an anderen Standorten pro Monat pro Jahr | 2,50 25,00 | 1,50 15,00 |
| 1.1.4 | Sonstige Fälle je m² beanspruchter Fläche pro Monat pro Jahr | 3,00 30,00 | 2,00 20,00 |
| 1.2 | Automaten (wenn sie mehr als 20 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen) |
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| 1.2.1 | Warenautomaten pro Stück und Jahr | 40,00 | 30,00 |
| 1.3 | Werbeanlagen und Werbung; die nach § 3 der Satzung erlaubnisfreien Flächen bzw. Größen bleiben außer Ansatz |
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| 1.3.1 | Auf Straßen- (Verkehrs-) Flächen pro Jahr | 35,00 | 15,00 |
| 1.3.2 | Andere Werbeanlagen (Schilder und dgl.) je m² Ansichtsfläche und Jahr | 11,00 | 6,00 |
| 1.3.3 | Hinweiszeichen und -schilder, je Stück |
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| 1.3.3.1 | Bei widerruflicher Erlaubnis pro Jahr | 6,50 | 4,50 |
| 1.3.3.2 | Für Hinweiszeichen und -schilder, die vorübergehend für überörtliche Tagungen und Veranstaltungen aufgestellt oder angebracht werden, ist keine Nutzungsgebühr zu zahlen. |
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| 1.3.4 | Plakate, Plakatständer für den öffentlichen Bereich |
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| 1.3.4.1 | bis Format DIN A2 pro Plakat und Tag | 0,25 | 0,25 |
| 1.3.4.2 | größer als Format DIN A2 pro Plakat und Tag | 0,35 | 0,35 |
| 1.3.5 | Transparente für den öffentlichen Bereich je Stück und Tag | 2,00 | 2,00 |
| 1.4 | Schuh,- Kleider- und andere Sammelcontainer, pro Container und Jahr | 220,00 | 220,00 |
| 2. | Sondernutzungen ohne vorwiegendes wirtschaftliches Interesse |
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| 2.1 | Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze pro m² beanspruchter Fläche |
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| 2.1.1 | Auf Gehwegen, Plätzen, Grünstreifen u. dgl. pro Tag pro Monat maximal | 1,00 20,00 | 0,50 15,00 |
| 2.1.2 | Auf Fahrbahnen pro Tag pro Monat maximal | 1,50 30,00 | 1,00 20,00 |
| 2.1.3 | Gerüste, pauschal je Einzelfall auf Gehweg je Woche | 12,00 | 12,00 |
| 2.2 | Lagerung von Gegenständen aller Art, die länger als 24 Stunden dauert, soweit keine andere Tarif-Nummer anzuwenden ist, |
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| 2.2.1 | Auf Gehwegen, Plätzen, Grünstreifen und dergleichen, je m² beanspruchter Fläche pro Tag | 0,40 | 0,30 |
| 2.2.2 | Auf Fahrbahnen je m² beanspruchter Fläche pro Tag | 0,60 | 0,40 |
| 3. | Sondernutzungen für politische, gemeinnützige, soziale und ähnliche Zwecke sowie örtliche Vereine der Stadt Birkenfeld |
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| 3.1 | Veranstaltungen ohne Verkauf, Versammlungen, Umzüge | gebührenfrei | gebührenfrei |
| 3.1.a | Banner und Veranstaltungsplakate können frühestens 21 Tage vor Veranstaltung aufgehängt oder angebracht werden. Banner müssen innerhalb von 2 Tagen, Veranstaltungsplakate innerhalb von 7 Tagen, nach der Veranstaltung entfernt sein. Ab dem 3. bzw. 8. Tag wird eine Gebühr von 5,00 Euro / Tag erhoben. |
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| 3.2 | Veranstaltungen mit Verkauf je Einzelfall pro Tag 3,00 € höchstens zusammen 15,00 € Gebührenfrei sind Veranstaltungen zugunsten sozialer o. ä. Zwecke |
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| 3.3 | Aufstellung oder Anbringung von Plakaten politischer Parteien, soziale o. ä. Organisationen, Ständer für Wahlplakate u.ä. bis 1m² (frühestens 6 Wochen vor Wahl) darüber hinaus je Tag 5,00 € | gebührenfrei | gebührenfrei |
| 3.3.a | Entfernung der Wahlplakate hat spätestens 10 Tage nach der Wahl zu erfolgen, ansonsten wird eine Gebühr von 5,00 € je Tag erhoben |
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| 3.4 | Informationsstände außerhalb von Wahlen je Stand und Tag | 8,00 | 8,00 |
| 3.5 | Plakate, Plakatständer sowie Transparente für den öffentlichen Bereich sind für die örtlichen Vereine der Stadt Birkenfeld gebührenfrei Verwaltungskosten werden erhoben. |
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| 4. | Sondernutzungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) |
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| 4.1 | Anbieten von Waren oder Leistungen für gewerbliche Zwecke auf der Straße (§ 33 Abs. 1, Nr. 2 StVO), pro Tag | 15,00 | 12,00 |
| 4.2 | Verkaufswagen, die ständig ihren Standort wechseln, sind gebührenfrei. |
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Anlage 2 zur Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Straßenverzeichnis für die Gebührenstufe I
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.