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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Birkenfeld (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 25.06.2025

Der Stadtrat von Birkenfeld hat am 24.06.2025 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes RLP (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Birkenfeld erhebt für die ihr nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Landesstraßengesetz (LStrG) obliegende Reinigungspflicht nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 2

Räumlicher Umfang der Straßenreinigung

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen und dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen), insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.

(2) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 3

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

(1) Die Straßenreinigung umfasst das Säubern der Straßen.

(2) Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflichten durch die Gemeinde können keine Ansprüche insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden.

§ 4

Reinigungsgruppen

Die Straßen, die von dieser Satzung erfasst werden, werden wöchentlich einmal gereinigt. Bei Bedarf kann die Stadt weitere Reinigungen durchführen.

§ 5

Gebührenfähige Kosten

Gebührenfähig sind die Kosten, die der Stadt durch die Straßenreinigung entstehen; ihre Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

§ 6

Gebührengegenstand

(1) Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch die Stadt gereinigt werden.

(2) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(3) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).

§ 7

Bemessungsgrundlage

(1) Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten und die Bemessung der Benutzungsgebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen erfolgt nach der zu reinigenden Straßenlänge (Frontmeterlänge).

(2) Die Reinigungsgebührensätze werden für jedes Rechnungsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt.

(3) Als Straßenlänge im Sinne des Abs. 1 und 2 gilt bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

(4) Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten nicht berücksichtigt. Als geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf gelten insbesondere einzelne Park- und Omnibushaltebuchten. Lässt sich eine Straßenmittellinie nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in Abs. 3 die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

§ 8

Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem die Stadt die Straßenreinigung durchführt. Angebrochene Monate bleiben bei der Berechnung der Gebühren außer Betracht. Das gilt auch für hinzukommende gebührenpflichtige Grundstücke und Grundstücke, für die die Gebührenpflicht wegfällt.

(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so wird für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet.

(3) Die Gebührenschuld für den Bemessungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 1) entsteht jeweils am Ende des Bemessungszeitraums.

§ 9

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitraums (§ 10 Abs. 1 Satz 1) Eigentümer eines Grundstückes nach § 6 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu reinigende Straßenlänge sind Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist der Stadt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige der Stadt den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem die Stadt hiervon Kenntnis erhält.

§ 10

Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebühr wird für je ein Kalendervierteljahr berechnet (Bemessungszeitraum), die Veranlagung wird dem Gebührenpflichtigen durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Gemeindeabgaben verbunden sein.

(2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und jeweils eineinhalb Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraumes fällig (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.).

(3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitraumes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entstehung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 11

Vorausleistungen

(1) Die Stadt ist berechtigt, von dem Gebührenpflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Gebührensatzung voraussichtlich zu entrichtenden Gebühren für einen Bemessungszeitraum zu verlangen, wenn in seiner Person oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein wichtiger Grund gegeben ist. Eine Vorauszahlung kann insbesondere verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Gebührenpflichtigen fruchtlos vollstreckt wurde oder wenn er wiederholt mit Zahlungen an die Stadt in Verzug geraten ist.

(2) Nach Beendigung der Gebührenpflicht wird die überschüssige Vorauszahlung erstattet. Die Stadt wird von dieser Erstattungspflicht durch Zahlung an die Überbringer der Einzahlungsbestätigung befreit.

§ 12

Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55765 Birkenfeld, 25.06.2025
Stadt Birkenfeld
gez.:
Hans-Peter Lampel,
Stadtbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

55765 Birkenfeld, 26.06.2025
Stadt Birkenfeld
gez.:
Hans-Peter Lampel, Stadtbürgermeister