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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Stadt Birkenfeld

Bebauungsplan „Feuerwehr Birkenfeld - 2. Änderung“

Aufstellungsbeschluss und förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB („Beschleunigtes Verfahren“)

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (in der derzeit gültigen Fassung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten, hat der Stadtrat der Stadt Birkenfeld am 24.06.2025 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Feuerwehr Birkenfeld – 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend´. In gleicher Sitzung hat der Stadtrat den Bebauungsplanvorentwurf und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Feuerwehr Birkenfeld – 2. Änderung“ gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Beteiligung und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB welche Arten umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Städtebauliches Ziel dieser Änderungsaufstellung ist die Unterbringung eines feuerwehrtechnisch notwendigen Erweiterungsgebäudes unter anderem auch für den Katastrophenschutz. Damit einhergehend die Errichtung eines Übungsturms am Erweiterungsbau.

Zur Zielerreichung muss die Gemeinbedarfsfläche im sogenannten Baugebietsteil B vergrößert werden. Die Nutzungsänderung der dort vormals festgesetzten Ausgleichsfläche wird im Geltungsbereich selbst bereits wieder ausgeglichen. Die Bäume an diesem Baugebietsteil sollen erhalten werden. Die Realisierung der Dachform „flach geneigtes Pultdach“ sowie die Gebäudehöhen für den Erweiterungsbau und den Übungsturm werden ermöglicht. Weitergehende Umweltbelange werden nicht berührt.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Lageplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie umrandet dargestellt. Der Änderungsbereich liegt vollflächig im rechtskräftigen Bebauungsplan „Feuerwehr Birkenfeld“, der im Übrigen unberührt bleibt.

Geltungsbereich/Lageplan:

Diesbezüglich erfolgt die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf des Bebauungsplans (Geltungsbereich, Bebauungsplanvorentwurf, textliche Festsetzung und Begründung) wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von

Donnerstag, 10.07.2025 bis Sonntag 10.08.2025

auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld https://www.vg-birkenfeld.de/100 zur Ansicht und zum Download bereit. Ergänzend sind die Planunterlagen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sämtliche Unterlagen im genannten Zeitraum bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Fachbereich 2, bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, Zimmer 6) während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) zur Ansicht bereit.

Während der genannten Veröffentlichungs- und Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse der Verbandsgemeinde Birkenfeld: k.kaemmerling@vgv-birkenfeld.de), können aber auch der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2, bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden.

Stellungnahmen die nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Birkenfeld, 02