Der Ortsgemeinderat Börfink hat am 30.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Ferienhausgebiet Stockwies“ beschlossen um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten. Des Weiteren erfolgte vom 02.03.2023 bis 17.04.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Im gleichen Zeitraum erfolgte die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Die im frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden am 05.07.2023 im Ortsgemeinderat gewürdigt und ein entsprechender Abwägungsbeschluss wurde gefasst. In gleicher Sitzung erfolgte die Beschlussfassung über den Bebauungsplanentwurf sowie die Beschlussfassung über die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Das Gebiet wird als Sondergebiet, das der Erholung dient mit der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ entsprechend § 10 BauNVO festgesetzt. Demnach sind ausschließlich Vorhaben und Einrichtungen, die der Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet“ dienen zulässig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Grundstücke in der Gemarkung Börfink: Flur 1, Flurstücke 90/1, 94/6, 94/8,94/10.
Das Plangebiet grenzt an seiner nördlichen Grenze unmittelbar an die Ortslage Börfink (Birnbaumweg Nr.10) an und ist in Verlängerung der Dorfstraße über einen asphaltierten Wirtschaftsweg erschlossen.
Mit der Schaffung von Baurecht für maximal 5 Ferienhäuser (1 Bestandsgebäude soll vom Wochenendhaus zum Ferienhaus um genutzt werden und maximal 4 Ferienhäuser dürften neu errichtet werden) wird der Aufbau der touristischen Infrastruktur in der Region gefördert bzw. weiterentwickelt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit all seinen Bestandteilen und Anlagen sowie die umweltrelevanten Informationen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von
Montag, 31.07.2023 bis Freitag, 01.09.2023
während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) beim Fachbereich 2 – Bauliche Infrastruktur der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17 (Zimmer 9), 55765 Birkenfeld, öffentlich aus.
Zusätzlich stehen alle Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen im genannten Zeitraum auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter https://www.vg-birkenfeld.de/041.html zur Ansicht bereit (§ 4a Abs. 4 BauGB). Ergänzend sind die Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und können eingesehen werden:
| 1. | Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz als Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplanentwurf (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen: |
| a. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes |
| b. Bestandsaufnahme des Umweltzustands der Schutzgüter |
| c. Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt: Biotoptypenkartierung und -bewertung, Schutzstatus, Wertigkeit |
| d. Fläche und Boden: Geologie, Bodenfunktionen, Bodeneigenschaften, Bodenfunktionen, Altlasten |
| e. Wasser: Oberflächengewässer, Gewässergüte, Grundwasser, Hochwasservorsorge |
| f. Luft und Klima: klimatische und lufthygienische Vorbelastungen |
| g. Landschaft: Naturraum, typische Landschaftsteile, Erholungseignung |
| h. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung: Emissionen, Immissionen, Raumstruktur |
| i. Kultur- und sonstige Sachgüter: Erdgeschichtlich bzw. historisch bedeutsame Kulturgüter |
| j. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung/Durchführung der Planung: Wirkfaktoren, insbesondere mögliche erhebliche Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf Natur und Landschaft, auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, auf den Menschen und seine Gesundheit, auf Kultur- und sonstige Sachgüter |
| k. Flächenbilanzierung von Eingriff und Ausgleich, Kompensationsmaßnahmen |
| l. Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen |
| 2. | Artenschutzfachbeitrag als Bestandteil des Umweltberichts |
| 3. | Natura2000-Vorprüfung als Bestandteil des Umweltberichts |
Des Weiteren liegen folgende verfügbare Informationen aus den Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug zum Bebauungsplanentwurf vor:
| Urheber (Behörden, Träger öffentlicher Belange) | Thematischer Bezug |
| Fläche und Boden, Geologie, Altlasten | |
| SGD-Nord, Wasser-Abfall-Boden | Bodenschutz, Abfallwirtschaft |
| Wasser | |
| SGD-Nord, Wasser-Abfall-Boden | Oberflächenwasserbewirtschaftung, Allgemeine Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz, Hochwasservorsorge |
| Klima, Luft | |
| Kreisverwaltung, Gesundheitsamt | Regenwasser, Bepflanzung, Gesundheitsschutz |
| Kultur- und sonstige Sachgüter | |
| Generaldirektion Kulturelles Erbe | Behandlung von archäologischen Funden |
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen eingereicht:
| Urheber (Behörden, Träger öffentlicher Belange) | Thematischer Bezug |
| Bürgerschaft 1 | Wasser, Biotope, Landschaftsbild, Erholungspotenzial |
| Bürgerschaft 5 | Tiere |
Während der genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Ortsgemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Umgrenzung des Plangebietes (Geltungsbereich) ist im nachfolgenden Lageplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie gekennzeichnet: