Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 1. Januar (§ 9 GrStG). Änderungen im Laufe des Jahres (z. B. Eigentümerwechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus.
Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher – nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes – noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.
Der Verkäufer kann, sofern privatrechtlich im Kaufvertrag geregelt, die Grundsteuer von dem neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums anfordern.
Die Verbandsgemeinde hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer v o r der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt vom Käufer anzufordern. Erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Käufer zur Grundsteuer veranlagt werden.
Bei evtl. Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Luther, Telefon 06782 / 990 – 157, m.luther@vgv-birkenfeld.de oder Frau Bracken, Telefon 06782 / 990 – 232, l.bracken@vgv-birkenfeld.de.