Titel Logo
Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Nationalparkgemeinde Rinzenberg vom 19.11.2025

Der Ortsgemeinderat Rinzenberg hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 4

Beigeordnete

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 6

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 7

Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung „Birkenfelder Anzeiger“. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-birkenfeld.de“.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bekanntmachung von Satzungen mit Ausnahme dieser Hauptsatzung.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates werden durch Aushang (Anschlag) an den Bekanntmachungstafeln wie folgt bekannt gemacht:

Standort der Bekanntmachungstafel:

Parkplatz am Weiher (gegenüber „Hochwaldstraße 30“)

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der in Absatz 4 genannten Bekanntmachungstafel. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

Die Bildung der Ausschüsse wird vom Ortsgemeinderat im Einzelnen beschlossen. Er bestimmt das Nähere über die Anzahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie über deren Zusammensetzung und Mitgliederzahl.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 500,00 € mit Ausnahme von Rechtsgeschäften, die der notariellen Beurkundung bedürfen;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 €;

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung und Umschuldungen;

4.

Gewährung von Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Betrag von 150,00 €;

5.

unbefristete Niederschlagung und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €;

6.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

7.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB mit Ausnahme von § 31 Abs. 2, 3 und § 35 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden und die Erschließung gesichert ist. Soweit der Ortsbürgermeister beabsichtigt, das Einvernehmen zu versagen, ist zuvor der Ortsgemeinderat zu hören;

8.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

9.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeindegetragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 6

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Abs. 4 GemO und § 41 Abs. 4 LKO.

(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.06.2016 außer Kraft.

Rinzenberg, den 19.11.2025
gez. Sven Becker
Ortsbürgermeister