Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Stadt Birkenfeld vom 13. August 2019, in der Fassung der ersten Änderung vom 09.11.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 - 4 erhalten folgende Fassung und Absatz 5 wird ergänzt:
(3) Der Bau- und Umweltausschuss besteht aus sieben Mitgliedern,
die Ausschüsse gemäß Absatz 2 Ziffer 3 und 4 bestehen aus neun Mitgliedern,
der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Standortmarketing besteht aus 7 Mitgliedern, die vom Stadtrat gewählt werden und 1 Mitglied, das durch die FÖG benannt und vom Stadtrat bestätigt wird, der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.
Für jedes Ausschussmitglied sind mindestens ein, höchstens zwei Stellvertreter zu wählen.
Der Ausschuss gemäß Absatz 2 Ziffer 7 besteht aus den Vorsitzenden der Fraktionen bzw. den Vertretern der Gruppierungen bzw. deren Stellvertretern im Verhinderungsfall.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrats gewählt. Den Ausschüssen nach Absatz 2 Ziffer 2 bis 6 können auch Mitglieder und Stellvertreter angehören, die nicht Ratsmitglieder sind. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen jedoch Mitglieder des Stadtrats sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(5) Die Ausschüsse nach Absatz (2) sollen mindestens einmal jährlich tagen.
§ 3 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
In diesem Fall erfolgt auch eine gemeinsame Abstimmung der einzelnen Tagesordnungspunkte in den Sitzungen.
Die Wertgrenze in § 3 Absatz 1 Nr. 3 wird auf 25.000,- € erhöht
Der Rahmen der Wertgrenze in § 3 Absatz 1 Nr. 4 wird auf von 12.500,- € bis 25.000,- € erhöht.
Die Wertgrenzen in § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 werde jeweils auf 12.500,- € erhöht.
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Verwaltung der Stadt können bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet werden, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
Das Sitzungsgeld in § 6 Absatz 2 wird auf 35,00 € angepasst.
§ 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung, und Absatz 7 wird ergänzt:
(6) Die Vorsitzenden der im Stadtrat gebildeten Fraktionen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats und der Fraktionen den doppelten Betrag der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung. Für Fraktionssitzungen ist der doppelte Betrag auf die Anzahl der Stadtratssitzungen beschränkt.
(7) Die Entschädigung soll quartalsweise, spätestens zum Ende des Folgemonats nach Quartalsende erfolgen.
(1) Die Hauptsatzung, in der Form der Zweiten Änderung, tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung, in der Form der Ersten Änderung vom 09.11.2021 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.