Titel Logo
Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Versand der Bescheide über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in der Stadt Birkenfeld

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge beschlossen. Die Stadt Birkenfeld hat diese gesetzliche Vorgabe durch den Erlass einer entsprechenden Satzung umgesetzt. Das bisherige System der einmaligen Straßenausbaubeiträge wurde zum 1. Januar 2022 durch das System der wiederkehrenden Beiträge ersetzt.

Die Einführung des neuen Beitragssystems war mit umfangreichen organisatorischen, rechtlichen und technischen Vorbereitungen verbunden. Insbesondere die Umstellung und Einrichtung der erforderlichen Fachsoftware nahm erhebliche Zeit in Anspruch. Erst nach Abschluss dieser Arbeiten konnten die Voraussetzungen für die Veranlagung geschaffen werden. Die erstmalige Umsetzung des neuen Beitragssystems war daher mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld wird voraussichtlich im August 2026 im Auftrag der Stadt Birkenfeld die ersten Bescheide über wiederkehrende Straßenausbaubeiträge versenden.

Mit diesen Bescheiden erfolgt zunächst nur die Abrechnung für das Beitragsjahr 2022. Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Abgabenbescheid.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Stadt Birkenfeld Beitragsschuldnerin oder Beitragsschuldner diejenige Person ist, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin bzw. Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte bzw. dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

Dies bedeutet, dass auch bei einem Eigentumswechsel nach dem Beitragsjahr, beispielsweise beim Erwerb eines Grundstücks oder Hauses im Jahr 2024, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides eingetragene Eigentümerin bzw. der eingetragene Eigentümer Beitragsschuldnerin bzw. Beitragsschuldner für den Beitrag des Jahres 2022 ist.

Sofern im notariellen Kaufvertrag privatrechtliche Vereinbarungen über die Übernahme der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge getroffen wurden, bleiben diese unberührt. Etwaige Ausgleichsansprüche zwischen Käuferin bzw. Käufer und Verkäuferin bzw. Verkäufer sind im privatrechtlichen Verhältnis zu klären.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld