Bekanntmachung und Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der öffentlichen, formellen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Birkenfeld hatte bereits am 20.07.2022 die Aufstellung der „1. Änderung – FNP 2018“ beschlossen. Dieses Verfahren hat die sogenannte frühzeitige Beteiligung im Jahr 2024 durchlaufen. Aufgrund der großen Zahl an Änderungspaketen in fast allen Gemarkungen der Verbandsgemeinde Birkenfeld folgte ein längerer Abstimmungsprozess mit verschiedenen Trägern öffentlicher Belange.
Am 29.04.2026 beschloss dann der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung:
„Nachdem über die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen des bisherigen Verfahrens und über die landesplanerische Stellungnahme, wie auch über die Auslagerung von Einzeländerungspaketen beschlossen wurde, kommen nun alle übrigen Änderungspakete dieser 1. Änderung des FNP 2018 zum Beschluss.
Dem vorliegenden Entwurf des Planes wird zugestimmt. Dieser ist mit der Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange, Behörden und Kommunen sind entsprechend nach § 4 Abs. 2 BauGB zu benachrichtigen und zu beteiligen.“
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf der „1. Änderung FNP 2018 “ der Verbandsgemeinde Birkenfeld nun erneut öffentlich ausgelegt.
Ziele und Zwecke der Planung:
Anlass für die 1. Änderung des Flächennutzungsplans unter dem Titel „Flächennutzungsplan 2040“ sind jüngste städtebauliche Entwicklungen. Seit Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans im Jahr 2019 haben sich aufgrund einer dynamischen Entwicklung in vielen Kommunen Bedarfe an neuen Darstellungen von Wohn- und Mischbauflächen zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung ergeben. Darüber erfolgen nachrichtliche Darstellungsänderungen verbindlicher Planungen oder faktischer Nutzungen. In mehreren Kommunen werden Bauflächendarstellungen aufgrund aufgegebener Planungen zurückgenommen.
Darüber hinaus werden Sonderbauflächen für die Photovoltaik dargestellt. Die 1. Änderung trägt damit – ebenso wie die inzwischen vor der Rechtswirksamkeit stehende 2. Änderung und die laufende 3. Änderung - zum Ausbau der erneuerbaren Energien bei, ohne die im „Steuerungsrahmen für großflächige Photovoltaik-Freiflächenanlagen in der Verbandsgemeinde Birkenfeld“ genannte Flächenobergrenze zu erreichen.
Die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Birkenfeld greift mithin sehr unterschiedliche Änderungsbedarfe auf und stellt somit die Weichen für die umfassende Entwicklung der Verbandsgemeinde, der Stadt Birkenfeld und der Ortsgemeinden.
Zur Verwirklichung der Planungsziele ist - neben der Änderung des Flächennutzungsplans - in den meisten Fällen die Aufstellung eines Bebauungsplans durch die betreffende Ortsgemeinde erforderlich.
Die genaue Lage der Flächen kann aus den Planzeichnungen des Beteiligungsmaterials, ua. Begründung, Umweltbericht, Karten entnommen werden und ergibt sich natürlich insgesamt aus den offengelegten Planentwurfsunterlagen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf einschließlich Begründung sowie der wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit von
Montag, 03.08.2026 bis Donnerstag 03.09.2026
auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter https://www.vg-birkenfeld. de/100 zur allgemeinen Einsichtnahme und ggf. zum Download bereitgestellt wird.
Zusätzlich liegen die Unterlagen während des angegebenen Zeitraumes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld (Fachbereich 4, bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, Zimmer 6) während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie nach telefonischer Vereinbarung auch außerhalb dieser Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Ergänzend sind alle Planunterlagen im genannten Zeitraum auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanung ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Birkenfeld.
Stellungnahmen können während der oben genannten Veröffentlichungs- bzw. Auslegungsfrist abgegeben werden. Diese sollten elektronisch übermittelt werden an k.kaemmerling@vgv-birkenfeld.de; können aber auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld Fachbereich 4 - Bauliche Infrastruktur (Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld) schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist. Folgende umweltbezogene Information bzw. Planungen, Gutachten und Vermerke liegen aktuell vor und werden öffentlich ausgelegt bzw. im Internet bereitgestellt.
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen liegen wie folgt vor und gehören zum Beteiligungsmaterial bzw. den Planentwurfsunterlagen in analoger und digitaler Form:
Umweltbezogene Belange
Im Verfahren wurden folgende umweltbezogene Belange betrachtet und für die Neudarstellungen von Wohn- und Misch- und Sonderbauflächen im Umweltbericht ausgeführt:
| Darstellungsänderung: | |
| • | Größe, Lage, Ziele, aktuelle Nutzung, geplante Darstellung |
| Übergeordnete Planungen: | |
| • | Landesentwicklungsprogramm LEP IV |
| • | Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe |
| • | Hochwasser/Starkregenvorsorge |
| • | Planung vernetzter Biotopsysteme |
| Landschaftsinformationssystem: | |
| • | Schutzgebiete |
| • | Biotopkataster |
| • | naturräumliche Gliederung |
| Schutzgüter: Derzeitiger Umweltzustand und Umweltauswirkungen | |
| • | Mensch, menschliche Gesundheit |
| • | Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt |
| • | Fläche und Boden |
| • | Wasser |
| • | Klima und Luft, |
| • | Landschaft und Erholung, |
| • | Kultur und Sachgüter, |
| • | Wirkungsgefüge |
Angeregte Umweltschutzmaßnahmen
Gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB sind die Bürgerinnen und Bürger (Öffentlichkeit) sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben und die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind zur Stellungnahme aufzufordern.
Es wird weiterhin gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3, Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Auch Kinder und Jugendliche sind dazu aufgerufen sich zu der Planung zu äußern.
Der Flächennutzungsplan wird nach Rechtswirksamkeit in dieser Form den Namen „FNP2040“ führen.