Der Stadtrat der Stadt Birkenfeld hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 25.04.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Stadt Birkenfeld erhebt wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| a) | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand. |
| b) | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile. |
| c) | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage. |
| d) | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i. S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a - c BauGB zu erheben sind.
(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwandes für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des Stadtgebietes bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit). Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen wird nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Absatz 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Stadtanteil beträgt 35 v. H.
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBauO).
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstückes; Nr. 2 ist gegebenenfalls entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) | Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) | Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| c) | Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| d) | Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. | |
| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung | |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5. |
| 4. | Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5. |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt |
| a) | die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
| b) | bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 - 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,8 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhallb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
| a) | Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) | unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v. H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB).
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 12 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 v. H. ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Absatz 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Absatz 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Birkenfeld Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und zwei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
| a. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| b. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| c. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| d. | den zu zahlenden Betrag, |
| e. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| f. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| g. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| h. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10 a Absatz 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 diese Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nachdem der letzte Anspruch auf Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. Einmalbeiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen nach dem KAG folgende Verschonungsdauer überschritten hat:
| a) | bei erstmaliger Erschließung (Erschließungsmaßnahmen) | 20 Jahre |
| b) | bei Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen (Ausbaumaßnahmen) | |
Die Verschonung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so wird gemäß § 10 a Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Verschonung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
(3) Für künftige Erschließungsmaßnahmen gelten die Regelungen von Absatz 1 Ziffer a) und Absatz 2 entsprechend.
(4) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gemäß § 10 a Absatz 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Birkenfeld zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) vom 01.02.2012 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegenden Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden (§ 10 a Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch das Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann nach § 10 a Abs. 1 Satz 6 KAG erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln.
Unter Wahrnehmung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten wird in der Kreisstadt Birkenfeld für das gesamte Stadtgebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung als Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit) gebildet.
Die Kreisstadt Birkenfeld mit ihren ca. 7.000 Einwohnern ist ein voll ausgestattetes Mittelzentrum. Die Einwohnerzahl liegt somit über dem von der Rechtsprechung geprägten „Orientierungswert" von 3.000 Einwohnern, der für einen Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten sprechen kann (vgl. hierzu u. a. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az. 6 A 10853/14.OVG und Beschluss vom 28. Mai 2018, Az. 6 A 11120/17.OVG).
Dieser „Orientierungswert" folgt aus der Notwendigkeit eines konkret zurechenbaren Vorteils im Sinne eines Lagevorteils für jedes veranlagte Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen. Ein solcher Vorteil liegt bei kleinen Abrechnungseinheiten mehr oder weniger auf der Hand; mit zunehmender Größe der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen versteht er sich nicht mehr gleichsam von selbst. Der Orientierungswert stellt vor allem in dörflichen oder kleinstädtischen Abrechnungseinheiten ein Indiz für das Bestehen der beitragsrechtlich erforderlichen Vorteilslage dar, während ihm bei mehrgeschossiger verdichteter Bauweise eine geringere indizielle Bedeutung zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2021, Az. 6 C 11404/20.OVG).
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten steht nach Ansicht des Stadtrates der Orientierungswert der Bildung einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen.
Betrachtet man das Luftbild der Stadt Birkenfeld, so zeigt sich ein homogen gewachsenes, im Zusammenhang bebautes Stadtgebiet, welches durch eine einheitliche Straßennutzung gekennzeichnet ist und das nicht in mehrere Stadtteile bzw. -bezirke untergliedert ist. Splittersiedlungen oder (eingemeindete) Ortsteile bestehen nicht. Der räumliche Zusammenhang wird durch das verwobene Straßenverkehrsnetz geprägt. Bei den um die Stadt herum angesiedelten kleinen Ortschaften handelt es sich ausnahmslos um kommunalrechtlich eigenständige Ortsgemeinden.
Nach § 10 a Abs. 1 Satz 4 KAG und der Gesetzesbegründung wird ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben. Somit kann ein räumlicher Zusammenhang auch in kleinen oder mittelgroßen Gemeinden und Städten zwischen Verkehrsanlagen im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und weniger die Einwohnerzahl maßgebend, so dass auch Abrechnungseinheiten möglich sind, die eine Einwohnerzahl von 10.000 bis 20.000 umfassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine mittelgroße Gemeinde von einer mehrgeschossigen dichten Bauweise geprägt ist und alle Grundstücke der Gemeinde von dem Ausbau einer (gleich welcher) Verkehrsanlage der Gemeinde einen konkret zurechenbaren Vorteil haben. Die individuelle Zurechenbarkeit des Vorteils zu einem einzelnen Grundstück kennzeichnet eine ausreichend enge „Vermittlungsbeziehung* hinsichtlich des Anschlusses dieses Grundstückes an das übrige Straßennetz, der meist über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt wird. Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und Städten häufig von allen Anliegern intensiv genutzt.
Demnach heben Außenbereichsflächen, die nur einen untergeordneten Teil des Stadtgebietes einnehmen und sich je nach örtlichen Gegebenheiten auch über eine Entfernung von mehreren hundert Metern erstrecken können, den räumliche Zusammenhang nicht auf.
Betrachtet man auch hierzu das Luftbild der Stadt erkennt man, dass die in der Abrechnungseinheit vorhandenen Baulücken eine Größe von ein bis maximal zwei Bauplätzen aufweisen. „Größere“ Außenbereichsflächen, die sich über mehr als 200 m erstrecken und denen eine trennenden Wirkung zukommen könnte, bestehen ebenfalls nicht.
Auch durch topografische Merkmale wie Bahnanlagen, Dämme, Flüsse und größere Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, wird der räumliche Zusammenhang regelmäßig nicht aufgehoben. So hat das OVG RP mit Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. 6 A 10852/14) entschieden, dass Bahnanlagen, Flüsse oder größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden sind eine Zäsur darstellen können, die den typischen Zusammenhang einer Bebauung aufheben. Es sei denn, die typische Straßennutzung oder ungehinderte Querungsmöglichkeiten heben die trennende Wirkung auf. Mit Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. 6 A 11031/15.0VG) hat das OVG RP hinsichtlich einer an sich gegebenen topografischen Zäsur mit trennender Wirkung zur typischen Straßennutzung ausgeführt:
„Gleichwohl kann ein räumlicher Zusammenhang zwischen in dieser Weise getrennten bebauten Bereichen aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung bestehen. Dies kommt v. a. in dörflich strukturierten bebauten Bereichen und bei weniger prägnanten topographischen Zäsuren in Betracht. Die Frage, ob die typische Straßennutzung einen räumlichen Zusammenhang zwischen zwei jeweils getrennten Gebieten herstellt, ist – ähnlich wie die Festlegung des Gemeindeanteils (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 21.01.2009 - 6 A 10697/08.OVG -, AS 37, 129 juris) - weder von einer Verkehrszählung noch von der Ermittlung der Verkehrsfunktion der Straße durch einen Sachverständigen abhängig. Vielmehr steht dem Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu."
An die verbindende Wirkung von Querungsmöglichkeiten sind mit Blick auf die große Flexibilität und Mobilität des Anliegerverkehrs keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zudem ist dabei auch die typische tatsächliche Straßennutzung, welche ebenfalls einen verbindenden Charakter haben kann, zu berücksichtigen.
Die zweispurig ausgebaute, nicht zum Anbau bestimmte Ortsdurchfahrt der Bundestraße 41 durchquert auf einer Länge von rd. 1,7 km das Stadtgebiet von West nach Ost und legt zunächst die Vermutung einer trennenden Zäsur nahe. Folgt man jedoch der o. g. Rechtsprechung des OVG, so lässt bezogen auf die Abrechnungseinheit der Stadt Birkenfeld festhalten, dass für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr zwei Unter- und eine Überführung als Querungshilfen bestehen. Dabei erlauben die „Bahnhofstraße" und die „Prof.-Baldes-Straße" das Queren von Kraftfahrtzeugen und Fußgängern. Die Unterführung in der Straße „Am Talweiher" stellt eine fußläufige Verbindungsmöglichkeit dar, die insbesondere gerne von Schülern als fußläufige Verbindung zu den Schulen und Sportanlagen des Schulzentrums täglich genutzt wird. Zudem befinden sich sowohl nördlich als auch südlich der B 41 verschiedene zentrale Einrichtungen für den täglichen Bedarf und die Versorgung der Einwohner. So liegen südlich der B 41 neben kleinen bis mittelständigen Gewerbebetrieben rund um den ehemaligen Bahnhof beispielsweise das Technologie- und Existenzgründerzentrum der Stadt, Arztpraxen und sonstige Einrichtungen für Gesundheitsdienstleistungen, zwei Gaststätten, ein Fitnessstudio, der einzige Baumarkt der Stadt, das städtische Naherholungsgebiet „Burg Birkenfeld" mit Gaststätte und Grillplatz, eine Behindertenwerkstatt sowie nicht zuletzt das Schulzentrum mit Gymnasium, Realschule Plus, Förderschule und diversen Sportanlagen. Nördlich der OD der B 41 liegen u. a. Grundschule und Kindertagesstätten, katholische und evangelische Kirche, Museum, Supermärkte, Kreis-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltung, drei Apotheken sowie Krankenhaus, Freibad, Feuerwache und der städtische Bauhof. Aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung und der Lage zentraler Einrichtungen entstehen täglich über die bestehenden Querungsmöglichkeiten Verkehrsströme in beide Richtungen. Es besteht ein verbindender, räumlicher und tatsächlicher Zusammenhalt der „Gebiete" nördlich und südlich der B 41, weshalb diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht als topografisch trennende Zäsur wirkt.
Alle anderen im Stadtgebiet vorhandenen Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen sind beidseitig zum Anbau bestimmt und können aufgrund der ortsüblichen Breite und zahlreicher Querungsmöglichkeiten durch Fußgängerampeln bzw. Zebrastreifen ohne größere Umstände gequert werden. Drei oder gar vierspurige Straßen sind im gesamten Stadtgebiet nicht vorhanden. Die Nahe fließt nicht direkt durch die Stadt Birkenfeld, sondern etliche Kilometer weiter südlich. Auch andere von der Rechtsprechung aufgeführte topografische trennende Merkmale wie Bahn- und Gleisanlagen, Dämme, Deiche etc. gibt es nicht.
Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichen Straßenbaukosten dürfen nicht zusammengefasst werden, wenn dies zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalisierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen sind. Strukturelle Unterschiede einzelner Gebiete können sich z. B. in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes über Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch wegen eines einheitlichen Ausbauzustandes aufgrund der ungefähren gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben. Erfordert z. B. ein Industriegebiet einen strukturell gravierenden unterschiedlichen Straßenausbauaufwand, verglichen mit Wohngebieten, sind mehrere Einheiten zu bilden. Häufig sind die Straßen in Gewerbe- und Industriegebieten deutlich breiter als die Straßen in Wohngebieten.
Die Gewerbegebiete „Am Bahnhof", „Am Dickenstein", „Dambacher Weg" und,Otzentälcheskopf" sind Teil der Abrechnungseinheit. Das Gewerbegebiet „Pfarrbitz" steht in den nächsten Jahren erst zur Erschließung an.
Beim bauplanungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich gelegenen Gewerbegebiet „Am Bahnhof" ist die Fahrbahnbreite teilweise mit 4,50 - 4,80 m geringer als die durchschnittliche Straßenbreite im Stadtgebiet. Der Grund für die verringerte Fahrbahnbreite in diesem Bereich liegt darin, dass sich das Gewerbegebiet mit den Jahren um das stillgelegte Bahnhofgelände herum entwickelt hat und somit einige der Gebäude bereits vorhanden waren und erst danach die eigentliche Erschließungsanlage gebaut wurde. Die Zufahrt zum - noch bis einschließlich 31.12.2041 verschonten - Gewerbegebiet „Am Dickenstein" erfolgt über die „Brückener Straße" (OD der L 167). Die Fahrbahnbreite der Erschließungsstraße „Am Dickenstein" beträgt 7 m und endet mit einem Wendehammer. Im Bebauungsplan ist hier eine maximale Gebäudehöhe festgesetzt. Die Hauptzufahrt zu den Gewerbegebieten „Dambacher Weg" und „Otzentälcheskopf erfolgt innerörtlich über die „Saarstraße" und über die „Walter-Hügel-Straße". Die weitere verkehrsmäßige Erschließung der beiden Gewerbegebiete erfolgt dann als innere Erschließung über Privatstraßen und Baulasten. Eine Zweiterschließung der Gewerbegrundstücke erfolgt innerhalb der OD der K 4 („Dambacher Weg*). Bedingt durch den derzeitigen Neubau der sog. „Süd-West-Spange* (Baubeginn war hier Mitte 2020) wird die B 269 im Stadtgebiet zukünftig eine neue Trassenführung erhalten. Die derzeitige OD der B 269 wird im Bereich der „Saarstraße" nach Abschluss der Bauarbeiten an der „Süd-West-Spange" auf voller Länge zur Gemeindestraße abgestuft werden. Der Bebauungsplan „Dambacher Weg* sieht den Vollgeschossmaßstab mit einer zulässigen Bebauung von drei Vollgeschossen vor. Für das sich anschließende Gewerbegebiet „Otzentälcheskopf“ ist im Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe festgesetzt.
Das nicht überplante Betriebsgelände der Elektrizitätswerke (Flur 35, Flurstücke 3/9 und 3/14) wird ausschließlich von der B 41 außerhalb der OD erschlossen und ist somit kein Bestandteil der Abrechnungseinheit.
Ein Gewerbe- oder Industriegebiet, in dem als baurechtliche Kennzahl ausschließlich eine Baumassenzahl festsetzt ist, gibt es nicht. Somit bleibt festzuhalten, dass aus Sicht des Stadtrates kein deutlicher Unterschied in Straßenbreite und -ausstattung sowie Art der baulichen Nutzung im Stadtgebiet festzustellen ist. Insbesondere wurden die Straßen in den Gewerbegebieten im Vergleich zu den Straßen in Misch- oder Wohngebieten nicht überbreit und nicht mit erhöhten Bauaufwand hergestellt.
In der „Schönenwaldstraße" endet die Abrechnungseinheit mit dem Grundstück Flur 4, Flurstück 148/1 (Schönenwaldstraße 14). Die sich anschließenden Straßenparzellen Flur 4, Flurstücke 6/3 und 6/5, das Gelände des Tierparks sowie das Konversionsgelände der ehemaligen Heinrich-Hertz-Kaserne sind nicht Bestandteil der Abrechnungseinheit.
Soweit Gebietsteile aufgrund von früheren Erschließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen mit unterschiedlich hohen Beitragslasten vorhanden sind, wird diesem mit der in § 12 normierten Übergangs- und Verschonungsregelung begegnet.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, in Kenntnis des Beschlusses des BVerfG vom 25. Juli 2014 (1 BvR 668/10), der Neufassung des § 10 a KAG im Jahr 2020 sowie den hierzu ergangenen Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz ist der Stadtrat der Kreisstadt Birkenfeld zu dem Entschluss gelangt, dass Stadtgebiet nicht in mehrere Abrechnungseinheiten aufzuteilen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.