Titel Logo
Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Birkenfeld

Auf Grund §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993, GVBl 1993, S. 595, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976, BS 2010, in der jeweils geltenden Fassung, i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003, BGBl I S. 102, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld folgende

Allgemeinverfügung

1.

Auf den öffentlich genutzten Flächen nachfolgend benannter öffentlicher Bereiche in der Stadt Birkenfeld ist der Konsum und das Mitführen von Alkohol und alkoholhaltigen Getränken verboten.

a)

Talweiherplatz einschließlich der dazugehörigen Grünfläche. Die Fläche wird begrenzt durch die Straßen „Am Talweiher“, Bahnhofstraße und Bundesstraße 41 (laut beigefügtem Lageplan)

b)

Parkplatz „Am Zimmerbach“. Die Fläche wird begrenzt durch die Straßen „Am Zimmerbach“, „Saarstraße“ und den Zimmerbach.

c)

Pavillon der Kreisverwaltung Birkenfeld einschließlich des Treppenaufgangs von der Friedrich-August -Straße aus.

d)

Spielplätze im gesamten Stadtgebiet

e)

Schulgelände im gesamten Stadtgebiet (laut beigefügtem Lageplan) einschl. des Fußweges von der Krautgasse/Am Talweiher zum Schulgelände „Am Berg“.

2.

Das Verbot gilt nicht für

a)

gaststättenrechtlich konzessionierte Flächen;

b)

alkoholische Getränke, die anlässlich genehmigter Feste und Veranstaltungen an den Getränkeständen in den unter Nr. 1 genannten Bereichen erworben werden;

c)

das Mitführen alkoholhaltiger Getränke aus Anlass eines haushaltsüblichen Einkaufs in den Einzelhandelsgeschäften des Verbotsbereiches während deren Öffnungszeiten;

d)

das Mitführen alkoholhaltiger Getränke, soweit die betreffenden Personen nicht in den unter Nr. 1 genannten Bereichen verweilen, sondern diese lediglich passieren.

3.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffern 1 und 2 dargestellten Verbote wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € und ein Platzverweis angedroht.

4.

Sofern das Zwangsgeld nicht gezahlt wird oder nicht beizutreiben ist, wird die Beantragung der Ersatzzwangshaft angedroht.

5.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

6.

In Einzelfällen oder anlässlich besonderer Ereignisse kann die Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

7.

Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Sie gilt befristet bis einschließlich zum 31.07.2023.

Begründung:

In den letzten Jahren entwickelten sich die von dem Verbot betroffenen Bereiche, insbesondere währende der Sommermonate, zu einem beliebten Treffpunkt vor allem für Jugendliche und junge Erwachsene. Infolge eines bei einigen Personen übermäßigen Alkoholkonsums sinkt die Hemmschwelle. Es kommt zu massiven Störungen der Anwohner durch trunkenheitsbedingtes Verhalten wie Grölen, Randalieren, Urinieren etc., zum Anpöbeln von Passanten und zu Sachbeschädigungen und zu Körperverletzungsdelikten untereinander oder gegenüber unbeteiligten Dritten. Weitere negative Begleiterscheinung dieser meist spontanen Feierlichkeiten ist die Vermüllung der dortigen Bereiche.

Dieses Verbot wird auf § 9 Absatz 1 POG gestützt. Dem gemäß können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Störungen zu beseitigen soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Durch diese aufgeführten Verstöße wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Bereiche bereits in den letzten Jahren gravierend gestört. Die Erfahrungen zeigen, dass sich derartige Beeinträchtigungen ohne ein behördliches Einschreiten fortsetzen würden. Eine persönliche Zuordnung der Verstöße ist regelmäßig nicht möglich, weil eine nachhaltige Kontrolle nicht zu gewährleisten ist. Damit liegt die Gefahr weiterer Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

Die Verbote wurden örtlich lediglich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, so dass in der übrigen Stadt eine uneingeschränkte Nutzung der dortigen öffentlichen Straßen und Anlagen möglich ist.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird somit von einem generellen Alkoholverbot auf allen öffentlichen Straßen und Plätzen abgesehen.

Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anzuordnen. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche Unversehrtheit von Bürgern, Ordnungshütern und Dritten - muss sichergestellt sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt werden können.

Dem gegenüber steht das in der Abwägung geringer einzuschätzende Interesse, uneingeschränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftliche Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17), in der derzeitigen Fassung, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei: Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 21, 55765 Birkenfeld, einzulegen (§ 79 VwVfG i.V.m. § 70 VwGO).

Der Widerspruch kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: VGV.Birkenfeld@poststelle.rlp.de eingelegt werden.

Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingeht; die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

Birkenfeld, den 10.08.2022
Verbandsgemeindeverwaltung
- Örtliche Ordnungsbehörde -
Dr. Bernhard Alscher, Bürgermeister