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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung - Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Oberbrombach

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.08.2022 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1) In der Ortsgemeinde Oberbrombach wird eine Jugendvertretung eingerichtet.

(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Gemeinde. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Die Jugendvertretung kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Ortsbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 5 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16c Gemeindeordnung.

§ 2

Zahl der Mitglieder und Bildung der Jugendvertretung

(1) Die Jugendvertretung besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nach Maßgabe des § 3 in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§ 3

Wahl der Mitglieder

(1) Die Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Ersten und Zweiten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Tage der Stimmabgabe das 14., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 12 und §§ 15 bis 24 KWG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(4) Die Bekanntmachung gemäß § 25 KWG und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften hat spätestens am 62. Tag vor der Wahl zu erfolgen.

(5) Bei der Bildung der Wahlorgane sind nach Möglichkeit zur Jugendvertretung wahlberechtigte Personen zu berücksichtigen.

(6) Zur Durchführung der Wahl wird eine Jugendversammlung einberufen, zu der alle wahlberechtigten Jugendliche schriftlich eingeladen werden.

(7) § 30 Abs. 3 KWG findet keine Anwendung.

(8) § 31 KWG und die dazu ergangenen Rechtsvorschriften finden keine Anwendung.

(9) Der Gemeinderat setzt den Wahltag fest. Wahltag kann auch ein Werktag sein.

(10) Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus der Jugendvertretung bleiben unberührt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend.

(2) Die Jugendvertretung wählt einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz.

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates gelten entsprechend.

(2) Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

§ 6

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberbrombach, 10.08.2022
gez. Rüdiger Scherer, Ortsbürgermeister