Der Gemeinderat von Hoppstädten-Weiersbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 11.08.2021 die Ergänzungssatzung „Am Galgenberg - Erweiterung“ gemäß § 34 Abs. 4 Satz Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und die zusammen mit der Ergänzungssatzung aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 GemO in der derzeit gültigen Fassung als jeweils selbständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Am Galgenberg - Erweiterung“ ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wird ab sofort mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, -Bauamt-, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung der durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. |
b) | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich |
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
c) | Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“