Aufstellungsbeschluss
(Vereinfachtes Verfahren gem. § 13a BauGB)
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 2 BauGB)
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (in der derzeit gültigen Fassung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Der Ortsgemeinderat Schwollen hat am 20.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „In den Engelwiesen, 3., Änderung“ im vereinfachten Verfahren beschlossen, um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten.
In der Sitzung am 09.07.2024 hat der Ortsgemeinderat den Bebauungsplanentwurf und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „In den Engelwiesen, 3. Änderung“ gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Planungsinhalt:
Mit der 3. Änderung wird nun von der Realisierung eines Sondergebietes, das der Erholung dient (mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet) Abstand genommen, um stattdessen weitere Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß §4 BauNVO zu schaffen. Innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes wäre ausnahmsweise auch ein Ferienhaus zulässig (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO i.V.m. § 13 a BauNVO).
Die 3. Änderung des Bebauungsplans bringt keine Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit sich. Umweltschützende Belange im Sinne des § 1a BauGB sind nicht betroffen. Da alle sonstigen textlichen Festsetzungen, die sich auf eingriffsrelevante Tatbestände beziehen (Versiegelung) unverändert bleiben, ist ein höherer Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben.
Es wird ein Bauleitplanverfahren gemäß §13a BauGB betrieben, da die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die geplanten Änderungen sind nicht dergestalt, dass sie sich auf das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild signifikant auswirken und dem damals zum Ausdruck gebrachten planerischem Willen der Gemeinde widersprechen. Die in der 3. Änderung verfolgten Abweichungen vom Planinhalt des Ursprungsplanes liegen im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 2 BauGB abgesehen wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist im nachfolgenden Abgrenzungsplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie dargestellt:
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB:
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit all seinen Bestandteilen und Anlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von
Montag, 26.08.2024 bis Freitag, 27.09.2024
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter https://www.vg-birkenfeld.de/281.html zur Ansicht bereit (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Zusätzlich stehen alle Planunterlagen im genannten Zeitraum während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) beim Fachbereich 2 – Bauliche Infrastruktur der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17 (Zimmer 9), 55765 Birkenfeld zur Ansicht bereit.
Ergänzend sind die Planunterlagen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Während der genannten Veröffentlichungsfrist haben die Bürger die Möglichkeit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und sich im genannten Zeitraum zur Planung zu äußern.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.