Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Haesgeswiesen – 7. Änderung“
Stadt Birkenfeld
| I. | Der Stadtrat der Stadt Birkenfeld hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.09.2025 den Bebauungsplan „Haesgeswiesen – 7. Änderung“ gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) als Satzung beschlossen. | |
| Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. | |
| II. | Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. | |
| Der Bebauungsplan wird ab sofort mit allen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zusätzlich ist der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ab sofort über die Internetseite www.vg-birkenfeld.de der Verbandsgemeinde Birkenfeld abrufbar. | |
| III. | Hinweise: | |
| a) Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Löschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. | |
| b) Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Birkenfeld unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
| c) Es wird auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen: | |
| „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“