über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in 55765 Birkenfeld/Nahe am Sonntag, dem 09. Oktober 2022
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) in der derzeit gültigen Fassung wird für die Stadt Birkenfeld folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Birkenfeld dürfen am Sonntag, dem 09. Oktober 2022, in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährten Ersatzfreizeit zu führen.
§ 4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder aufzuhängen.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl.I S. 965) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 33 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 2652) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem 31.12.2022 außer Kraft.