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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung des vereinfachen Flurbereinigungsverfahrens Allenbach-Wirschweiler; Landkreis Birkenfeld; VG Herrstein-Rhaunen

gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

I. Feststellung des Abschlusses des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Allenbach-Wirschweiler

Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Allenbach-Wirschweiler durch folgende Feststellung ab:

1. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

II. Hinweise

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemein­schaft ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der zurzeit geltenden Fassung, liegen vor.

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.

Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung übersandt.

Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung anteilig den Ortsgemeinden Allenbach und Wirschweiler insbesondere zur Unterhaltung der neu geschaffenen gemeinschaftlichen landespflegerischen Anlagen, sowie der übrigen neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen zweckgebunden übergeben und die Kasse aufgelöst.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.

Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Dienstsitz Simmern,

Schloßplatz 10,

55469 Simmern

oder

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)

Rheinhessen-Nahe-Hunsrück,

Dienstsitz Bad Kreuznach,

Rüdesheimer Straße 60 - 68,

55545 Bad Kreuznach

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD),

- Obere Flurbereinigungsbehörde –

Willy-Brandt-Platz 3,

54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Im Auftrag
gez. Christian Schumann
(Abteilungsleiter)