Aufgrund der Beschlüsse des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 22.06.2022 und § 36 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 i.V.m. § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung werden die nachstehenden Verkehrsflächen in der Gemarkung Hoppstädten dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
„Am Biehl“
Flur 23, Flurstück 408/137
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„Am Hellinger“
Flur 52, Flurstücke 119 und 78
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„Auf der Heide“
Flur 27, Flurstück 523 (teilweise)
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„Hohlengraben“
Flur 23, Flurstück 168/7
Flur 23, Flurstück 103/1
Flur 52, Flurstück 84/3
Flur 52, Flurstück 25/1
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„In der Gass“
Flur 23, Flurstück 416/11
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„Rothöll“
Flur 27, Flurstück 524
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
„Steinkaul“
Flur 27, Flurstück 522
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
Flur 27, Flurstück 521
mit der Zweckbestimmung „Fußweg“.
„Trostgarten“
Flur 52, Flurstück 79
mit der Zweckbestimmung einer „Gemeindestraße“.
Die Widmung wird mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag wirksam.
Der genaue Umfang der gewidmeten Flächen kann anhand eines Lageplanes bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17, Zimmer 2, 55765 Birkenfeld, während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erhoben werden.