Der Ortsgemeinderat Schwollen hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Schwollen vom 22. Mai 2015, in der Fassung der zweiten Änderung vom 13.08.2019 wird wie folgt geändert:
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister
Die Wertgrenzen in Absatz 1 und 6 werden auf 3.000,- € erhöht.
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
Das Sitzungsgeld in Absatz 2 wird auf 20,00 € erhöht.
§ 8 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
Das Sitzungsgeld in Absatz 1 wird auf 20,00 € erhöht.
(1) Die Hauptsatzung, in der Form der 3. Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.