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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 45/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rötsweiler-Nockenthal

Der Ortsgemeinderat Rötsweiler-Nockenthal hat in seiner Sitzung am 09.09.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rötsweiler-Nockenthal vom 21. Januar 1995, in der Fassung der dritten Änderung vom 28.05.2011 wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

In Absatz 4 Ziffer 1 wird der Name „Hirchplatz“ durch den Namen „Hirtenplatz“ ersetzt

2.

Der bisherige Absatz 2 „Ausschüsse des Gemeinderates“ entfällt

3.

Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden entsprechend zu §§ 2 bis 6

Artikel II

(1) Die Hauptsatzung tritt zum 25.10.1994, bzw. die 4. Änderungssatzung zum 01.10.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.

Rötsweiler-Nockenthal, 09.09.2024
Angelina Huber, Ortsbürgermeisterin

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.