Der Ortsgemeinderat Rötsweiler-Nockenthal hat in seiner Sitzung am 09.09.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:
Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rötsweiler-Nockenthal vom 21. Januar 1995, in der Fassung der dritten Änderung vom 28.05.2011 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
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| In Absatz 4 Ziffer 1 wird der Name „Hirchplatz“ durch den Namen „Hirtenplatz“ ersetzt |
| 2. | Der bisherige Absatz 2 „Ausschüsse des Gemeinderates“ entfällt |
| 3. | Die bisherigen §§ 3 bis 7 werden entsprechend zu §§ 2 bis 6 |
(1) Die Hauptsatzung tritt zum 25.10.1994, bzw. die 4. Änderungssatzung zum 01.10.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.