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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 45/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach vom 08.10.2025

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Gender-Hinweis

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://www.vg-birkenfeld.de“, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im „Birkenfelder Anzeiger“; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden:

  • Ortsteil Neubrücke, Saarstr. 22
  • Ortsteil Hoppstädten, Marktplatz
  • Ortsteil Weiersbach, in Bleiderdingen, gegenüber Haus Nr. 41

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss; der Hauptausschuss hat elf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:

1.

Bau- und Umweltausschuss

2.

Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales

3.

Rechnungsprüfungsausschuss,

(3) Die Ausschüsse gemäß Absatz 2 Ziff. 1 und 2 haben elf Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gemäß Ziff. 3 hat vier Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter:

(4) Die Mitglieder des Ausschusses zu Abs. 2 Ziff. 3 und dem Haupt- und Finanzausschuss nach Abs. 1 werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

(5) Die Mitglieder der Ausschüsse zu Abs. 2 Ziff. 1 und 2 werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 2.500 €;

2.

Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist;

3.

Gewährung von Zuwendungen an Vereine bis zu einem Betrag von 500 €.

Des Weiteren bereitet der Haupt- und Finanzausschuss die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vor und erarbeitet Vorschläge für die Verbesserung der Wirtschafts- und Infrastruktur in der Ortsgemeinde.

(3) Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Die Erteilung des Einvernehmens zu allen Bauvorhaben, soweit die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden und soweit die Entscheidung nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist;

2.

Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen und sonstiger Aufträge im Rahmen von Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 7.500 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist.

Des Weiteren bereitet der Bau- und Umweltausschuss die Beschlüsse des Ortsgemeinderates auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Wahrung der Belange des Umweltschutzes vor.

(4) Dem Ausschuss für Kultur, Jugend, Sport und Soziales wird die Entscheidung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1. Vergabe von Aufträgen für das Gemeindezentrum und das Jugendhaus (ausgenommen Bauleistungen), bis zu einem Betrag von 7.500 €

(5) Wertgrenzen der Absätze 2 bis 4 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 4

Übertragung von Aufgaben

des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €;

2.

Vergabe von Aufträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €;

3.

Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplans sowie Umschuldungen;

4.

Gewährung von Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen bis zu einem Betrag von 150 €.

5.

Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte;

6.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

7.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;,

8.

die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder

des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 6, 7 und 8.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €. Ab dem Jahr 2025 ist das Sitzungsgeld entsprechend der prozentualen Steigerung der in der KomAEVO geregelten Aufwandsentschädigung für Ehrenämter anzugleichen. Die sich ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Höhe des Sitzungsgeldes ersetzt. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich nach Satz 2.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag, ausgenommen Fraktionssitzungen, wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.

(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(8) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.

§ 7

Aufwandsentschädigung

für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20 €. Ab dem Jahr 2025 ist das Sitzungsgeld entsprechend der prozentualen Steigerung der in der KomAEVO geregelten Aufwandsentschädigung für Ehrenämter anzugleichen. Die sich ergebenden Beträge werden auf volle Euro aufgerundet.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung

des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine um 10 v. H. erhöhte Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeindegetragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung

der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister/ zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Ehrenamtlich Beigeordnete, die nicht Ortsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) eine Aufwandsentschädigung nach § 6.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,20 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet der Ortsgemeinderat per Beschluss.

(5) § 6 Abs. 4 bis 6 sowie § 12 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung

der ehrenamtlichen Jugendbetreuer

(1) Das Jugendhaus wird durch ehrenamtliche Jugendbetreuer geführt, die vom Ortsgemeinderat gewählt werden.

(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung von 150 € pro Monat gezahlt.

§ 11

Ton- und Bildübertragung sowie Ton- und Bildaufzeichnungen

von Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse

(1) Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse nicht zulässig.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 28.08.2024 außer Kraft.

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 08.10.2025 in Kraft.

Hoppstädten-Weiersbach, 08.10.2025
gez. Manuel Weber; Ortsbürgermeister