Titel Logo
Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Stadt Birkenfeld

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

der Stadt Birkenfeld über die Festsetzung der Hebesätze

für die Realsteuern ab dem Jahr 2025

(Hebesatzsatzung)

vom 28.11.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.11.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Birkenfeld erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Stadt Birkenfeld setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:

1.

für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 390 v. H.

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 500 v. H.

2.

für die Gewerbesteuer auf 420 v. H.

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Birkenfeld, 28.11.2024
Hans-Peter Lampel
Stadtbürgermeister

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung hingewiesen:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“

Birkenfeld, 29.11.2024
Hans-Peter Lampel
Stadtbürgermeister