Satzung der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 06.12.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 06.11.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Die Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 350 v. H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 400 v. H. |
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| der Steuermessbeträge. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“