Der Gemeinderat der Gemeinde Dambach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 08.07.2025 die folgende Änderungssatzung beschlossen die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dambach vom 29.03.2021 wird wie folgt geändert:
1. Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden, und zwar jeweils
| a) | 1 Urne in Reihen- und Rasengrabstätten/gemischten Grabstätten, |
| b) | 2 Urnen in Urnenreihengrabstätten, unter Berücksichtigung des § 13a Abs. 3 und |
| c) | 2 Urnen in Urnenrasengrabstätten, unter Berücksichtigung des § 13a Abs. 3. |
| d) | 1 Urne in einer Urnensammelgrabstätte (§ 14 a) |
(1) Urnensammelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Die Grabstätten dürfen nicht mit einer Einfassung versehen werden. Grabschmuck ist nicht zulässig.
(2) Die Aschen werden um eine Stele herum beigesetzt, die je Asche mit einer Schriftplatte versehen wird. Die Schriftplatte wird durch die Friedhofsverwaltung beschafft und an der Stele befestigt.
(3) Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und mit Rasen eingesät. Die Pflege der Urnensammelgrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Schriftplatten werden mit Vor- und Familienname des Verstorbenen, Geburtsjahr – Sterbejahr beschriftet.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen:
„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“