Inkrafttreten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet AGRI-Photovoltaik; In der Würtzeltsdell“ Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach
| I. | Der Ortsgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 08.10.2025 den Bebauungsplan „Sondergebiet AGRI-Photovoltaik; In der Würtzeltsdell“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung (LBauO) als Satzung beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB von der Kreisverwaltung Birkenfeld erfolgte am 24.11.2025 und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. | ||
| II. | Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. | ||
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| Der Bebauungsplan wird ab sofort mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 - Bauliche Infrastruktur, Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsicht bereitgehalten. Zusätzlich ist der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ab sofort über die Internetseite www.vg-birkenfeld.de der Verbandsgemeinde Birkenfeld abrufbar. | ||
| III. | Hinweise: | ||
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| a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. | |
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| b) | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich | |
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| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
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| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hoppstädten-Weiersbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
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| c) | Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen: „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |||
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“ |