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Birkenfelder Anzeiger
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Vierten Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Siesbach

Vierte Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Siesbach

Der Ortsgemeinderat Siesbach hat in seiner Sitzung am 21.11.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Hauptsatzung der Ortsgemeinde Siesbach vom 21. Januar 1995, in der Fassung der dritten Änderung vom 09.11.2011 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat bildet einen Ausschuss für Forst- und Jagdangelegenheiten, der aus vier Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stellvertretern besteht.

(2) Der unter (1) genannte Ausschuss besteht aus dem Ortsbürgermeister (o.V.i.A.) und drei weiterem Mitgliedern, die vom Gemeinderat gewählt werden. Dabei wird ein Mitglied aus der Mitte des Gemeinderates gewählt, die anderen beiden aus den wählbaren Bürgern der Ortsgemeinde.

(3) Zu den Sitzungen des Ausschusses für Forst- und Jagdangelegenheiten ist zudem der Revierförster einzuladen, der mit beratender Stimme teilnimmt.

Die ehemaligen §§ 2 bis 6 werden zu den §§ 3 bis 7.

Artikel II

(1) Die Hauptsatzung, in der Form der 4. Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung außer Kraft.

Siesbach, 21.11.2024
Klaus Mildenberger
Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.