Der Ortsgemeinderat Schwollen hat am 20.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften „In den Engelwiesen, 3., Änderung“ beschlossen, um die bauliche und sonstige Nutzung nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu ordnen und zu leiten. Des Weiteren erfolgte vom 26.08.2024 bis 27.09.2024 die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Im gleichen Zeitraum erfolgte die förmliche Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Die im förmlichen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden am 28.01.2025 im Ortsgemeinderat gewürdigt und ein entsprechender Abwägungsbeschluss wurde gefasst. In gleicher Sitzung erfolgte die Beschlussfassung über den geänderten Bebauungsplanentwurf sowie die Beschlussfassung über die erneute Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB aufgrund der Ergänzungen.
Planungsinhalt:
Die Ortsgemeinde Schwollen beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes „In den Engelwiesen“ die Entwicklung von Wohnbauflächen.
Der Geltungsbereich wird nach Westen erweitert, um einerseits eine gesicherte Erschließung durch eine öffentliche Straßenverkehrsfläche dieser Bauflächen zu gewährleisten, andererseits um auch in diesem Teilbereich eine allgemeine Wohnnutzung zuzulassen. Die Straßenverkehrsfläche ist mit einer Breite von 3 m als „Wohnweg“ ausgelegt, wobei ein Ausfahren auf die Gemeindestraße „Auf den Engelwiesen“ im Westen möglich ist.
Mit der 3. Änderung wird nun von der Realisierung eines Sondergebietes, das der Erholung dient (mit der Zweckbestimmung Ferienhausgebiet) Abstand genommen, um stattdessen weitere Flächen als „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß §4 BauNVO zu schaffen. Damit wird eine allgemeine Wohnnutzung zulässig, ohne dass Ferienwohnungen oder Ferienhäuser unterbunden werden.
Die 3. Änderung des Bebauungsplans bringt keine Auswirkungen auf Natur und Landschaft mit sich. Umweltschützende Belange im Sinne des § 1a BauGB sind nicht betroffen. Da alle sonstigen textlichen Festsetzungen, die sich auf eingriffsrelevante Tatbestände beziehen (Versiegelung) unverändert bleiben, ist ein höherer Eingriff in Natur und Landschaft nicht gegeben.
Es wird ein Bauleitplanverfahren gemäß §13a BauGB betrieben, da die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die geplanten Änderungen sind nicht dergestalt, dass sie sich auf das zugrundeliegende städtebauliche Leitbild signifikant auswirken und dem damals zum Ausdruck gebrachten planerischem Willen der Gemeinde widersprechen. Die in der 3. Änderung verfolgten Abweichungen vom Planinhalt des Ursprungsplanes liegen im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 2 BauGB abgesehen wird.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit all seinen Bestandteilen und Anlagen sowie die umweltrelevanten Informationen sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats (mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen) und zwar von
Montag, 10.02.2025 bis Freitag, 14.03.2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Birkenfeld unter https://www.vg-birkenfeld.de/100.html zur Ansicht bereit (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Zusätzlich liegen alle Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen im genannten Zeitraum während der Öffnungszeiten (montags bis donnerstags von 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr - 16:00 Uhr und freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr) beim Fachbereich 2 – Bauliche Infrastruktur der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Auf dem Römer 17 (Zimmer 9), 55765 Birkenfeld, öffentlich aus.
Ergänzend sind die Planunterlagen sowie die umweltrelevanten Informationen auch über das Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) abrufbar (§ 4a Abs. 4 BauGB).
Während der genannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Ortsgemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Umgrenzung des Plangebietes (Geltungsbereich) ist im nachfolgenden Lageplan mit einer schwarz unterbrochenen Linie gekennzeichnet: