Für die Wahl der Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister sind in den vorgenannten Ortsgemeinden keine Bewerbungen bzw. Wahlvorschläge eingegangen; die Ortsbürgermeisterwahl findet daher zu dem o.g. Termin nicht statt. Gemäß § 53 Abs. 2 der Gemeindeordnung wird der Ortsbürgermeister vom Ortsgemeinderat spätestens 8 Wochen nach dem Termin der ausgefallenen Wahl gewählt.