"Vorne auf Wahnschel“
Ortsgemeinde Oberbrombach
I. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberbrombach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.02.2023 den Bebauungsplan „Vorne auf Wahnschel“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 88 Landesbauordnung (LBauO) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 des BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
II. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird ab sofort mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld, Fachbereich 2 (Bauliche Infrastruktur), Auf dem Römer 17, 55765 Birkenfeld, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zusätzlich ist der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ab sofort über die Internetseite der Verbandsgemeinde Birkenfeld abrufbar (www.vg-birkenfeld.de).
III. Hinweise:
| a) | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. |
| b) | Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich |
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| 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
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| 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
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| 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
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| wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Oberbrombach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. |
| c) | Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung hingewiesen: |
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| „Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet |
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| oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen“. |