Dem Mann auf der Anklagebank wirft die Staatsanwaltschaft vor, seine ehemalige Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter übel beleidigt und mit Gewalt bedroht zu haben. Gegen einen Strafbefehl, den er nach deren Anzeige erhalten hat, hat er Einspruch eingelegt. Deshalb kommt es nun zur Gerichtsverhandlung, in der er – so sagt er – die Dinge klarstellen möchte. Die Bedrohung und die Beleidigungen kann er nicht bestreiten, denn sie liegen schriftlich vor: Er hat sie in einem Messenger gepostet. Immerhin stellt er nicht die in ähnlichen Fällen schon öfter vor Gericht gehörte Behauptung auf, sein Account sei gehackt worden, die Nachrichten stammten überhaupt nicht von ihm.
An besagtem Tag Anfang Dezember, so erzählt er, sei ein Streit eskaliert. Es hat wohl etwas mit seinem Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind zu tun gehabt, denn die zwischen den beiden getroffene Vereinbarung soll plötzlich nicht mehr gelten und er hat Angst, dass er die Tochter an Weihnachten nicht sehen kann. Da sei „die Situation explodiert“. Später habe man sich wieder zusammengesetzt; schließlich habe man vorher immer ein freundschaftliches Verhältnis gehabt. Auch inzwischen gehe man wieder „normal“ miteinander um. Die Anzeige ist aber nicht zurückgenommen worden.
Richterin Sarah Weber bemerkt, die Situation für ihn sei „schwierig“ und dass „die Sachen ja nun mal in der Welt“ seien. Fatal für den Angeklagten: Er stand zur Tatzeit und steht auch heute noch wegen einer anderen Verurteilung unter laufender Bewährung. Der Mann erzählt, er habe in der Vergangenheit eine Menge Probleme gehabt, vor allem auch gesundheitliche, weshalb er mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich habe. Doch seit einiger Zeit stehe er wieder in einem festen Arbeitsverhältnis und in einer neuen Beziehung. „Ich versuche, mein Leben wieder in den Griff zu bekommen“, erklärt er.
Eine Verurteilung wegen der Beleidigung könne ja durch Rücknahme der Anzeige verhindert werden, sagt die Richterin, aber das gelte nicht für die Bedrohung. Der Staatsanwalt weist darauf hin, dass der Angeklagte schon in der Vergangenheit straffällig geworden ist und meint, „es würde vielleicht Sinn machen, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen“. Richterin Weber ergänzt, dass bei einer Verurteilung wohl eine Geldstrafe herauskommen werde, mit der sich der Angeklagte gegenüber dem Strafbefehl voraussichtlich schlechter stehen würde. Auch sie empfiehlt deshalb dem Angeklagten, über die Rücknahme des Einspruchs nachzudenken.
Der Mann hat keinen Verteidiger, aber der Bewährungshelfer, den er schon länger kennt, ist anwesend. Und der fragt das Gericht, ob er mit ihm „mal kurz rausgehen“ könne. So wird die Verhandlung für ein paar Minuten unterbrochen. Es gelingt in dieser Zeit dem Bewährungshelfer offenbar, ihn zu überzeugen. Denn als die beiden wieder im Gerichtssaal sind, nimmt der Angeklagte den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück. Das Verfahren ist damit abgeschlossen. (WIL-)