Man merkt dem schmächtigen Mann an, dass etwas mit ihm nicht stimmt. Er ist nervös, seine Bewegungen sind fahrig, es besteht der Eindruck, dass er sich nicht immer unter Kontrolle hat. Die Ursache wird schnell klar: Er ist wegen des unrechtmäßigen Besitzes von Betäubungsmitteln, wenn auch in geringer Menge, angeklagt und sein Verteidiger erklärt unmittelbar nach Verlesung der Anklageschrift, dass sein Mandant abhängig ist und den Tatvorwurf nicht bestreitet. Er habe zwar schon einmal eine Therapie erfolgreich abgeschlossen, aber dann einen Rückfall erlitten. Er sei bereit, eine neue Therapie zu machen, aber das sei schwierig, weil er einschlägig vorbestraft sei und auch schon eine längere Haftstrafe verbüßt habe. Allerdings sei er zurzeit „auf einem guten Weg“, denn er habe eine feste Arbeitsstelle, erklärt der Rechtsanwalt. Auf die Frage von Richterin Sarah Weber nach seinem Drogenkonsum sagt der Verteidiger, der Angeklagte konsumiere etwa ein bis zweimal die Woche einen Joint, weil er sich „in vielen Situationen überfordert“ fühle.
Glück für den Mann ist, dass der Bewährungshelfer, der zu der vorhergehenden Verhandlung geladen war, gleich sitzengeblieben ist, als er den Angeklagten gesehen hat. Denn er kennt ihn aus einem früheren Verfahren, in dem er mit ihm zu tun hatte, und berichtet nun, dass es mit ihm damals ganz gut gelaufen sei. Der Mann sei kommunikativ und zuverlässig gewesen. „Aber man muss ihm immer wieder Beine machen“, sagt der Sozialarbeiter. Aus seiner Sicht sei es gut, wenn man ihm helfen könnte.
Aber ungeschoren kann der Angeklagte aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen und in Anbetracht der Tatsache, dass er zur Tatzeit noch unter laufender Bewährung gestanden hat, nicht davonkommen. Der Staatsanwalt meint, eine Geldstrafe komme nicht in Betracht und hält neun Monate Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Bewährung könne unter der Auflage gewährt werden, dass der Mann eine Suchtberatung in Anspruch nehme und eine Therapie mache. Der Verteidiger erklärt, sein Mandant sei nach der Haftentlassung zwei Jahre lang „clean“ gewesen und dann leider rückfällig geworden. Er wolle „damit aufhören“, brauche aber Unterstützung, also eher Hilfe als Bestrafung. Deshalb komme es nicht darauf an, ob die Strafe über sechs oder neun Monate gehe, entscheidend seien vielmehr die Bewährungsauflagen. Der Mann brauche „eine harte Hand“, die ihn auch über die Bewährungszeit hinaus unterstütze.
Richterin Weber belässt es in ihrem Urteil bei sechs Monaten auf Bewährung, wobei sie dem Angeklagten nicht nur die geringe Menge Betäubungsmittel zugutehält, sondern auch sein kooperatives Verhalten und die Einsicht, dass er nicht allein aus seiner Situation herauskommt. Aber sie warnt ihn: „Das ist Ihre allerletzte Chance! Das muss Ihnen ganz klar bewusst sein.“ Die Therapie dürfe er nicht nur anstreben, sondern müsse sie auch tatsächlich durchziehen, und zwar innerhalb vom neun Monaten nach Rechtskraft des Urteils. Die Bewährungszeit legt sie auf drei Jahre fest und erklärt, das könne ausreichen, wenn die Suchtberatung und die Therapie ernsthaft angegangen werden. Angeklagter und Verteidiger akzeptieren das Urteil; der Staatsanwalt will darüber an diesem Tag noch nicht entscheiden. (WIL-)