Ein junger Mann ist angeklagt, weil er in einer Sommernacht des letzten Jahres unter Alkoholeinfluss gefahren ist und einen Unfall verursacht hat. Dabei hat er Riesenglück gehabt, denn wenn ein entgegenkommender Autofahrer ihm nicht ausgewichen wäre, hätte die Sache übel ausgehen können. So hat es zum Glück nur Sachschaden an einer Mauer und einem Fahnenmast gegeben. Aber das Auto ist Schrott – Totalschaden. Die Blutprobe kurz nach dem Unfall ergibt 1,53 Promille; das bedeutet absolute Fahruntüchtigkeit. Wie knapp es gewesen ist, schildert der Zeuge, der in dem anderen Auto gesessen hat: „Das Auto kam mit hoher Geschwindigkeit aus der Kurve geflogen“, berichtet er und ergänzt, er sei geistesgegenwärtig auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, sonst hätte es mit Sicherheit einen Zusammenstoß gegeben. „Das Fahrzeug ist etwa einen halben Meter an mir vorbeigerauscht“, schließt er. Dass der Fahrer alkoholisiert gewesen ist, weiß er wohl gar nicht. Für ihn ist die Unfallursache „überhöhte Geschwindigkeit in einer engen Kurve“.
Der Verteidiger des jungen Angeklagten sagt, dass der Sachverhalt voll eingeräumt wird. Sein Mandant kann sich nicht mehr so genau erinnern. Er hat bei einer Party mit Freunden Bier getrunken und eigentlich nicht mehr heimfahren wollen. Er vermutet, dass er zu der späten Stunde am Steuer eingeschlafen ist; der hohe Alkoholpegel hat dabei sicherlich auch eine Rolle gespielt. Bei dem Zeugen entschuldigt er sich jetzt, wobei man merkt, dass das ehrlich gemeint ist.
Der Mann macht insgesamt nicht den Eindruck, dass er öfter mal „über die Stränge schlägt“. Weil er zur Zeit des Unfalls noch Heranwachsender gewesen ist, ist eine Vertreterin der Jugendgerichtshilfe am Verfahren beteiligt. Sie berichtet von einer normalen Entwicklung und gesicherten sozialen Verhältnissen. Der Angeklagte wohnt noch bei seinen Eltern und steht kurz vor dem Abschluss seiner Berufsausbildung. Zum Ausbildungsbetrieb fährt er seit Sommer letzten Jahres bei Wind und Wetter mit dem Fahrrad. Nur bei Schnee im Winter hat ihn seine Mutter mit dem Auto gefahren. Seit dem Unfall, sagt die Sozialarbeiterin, trinkt er „eigentlich gar nichts mehr“; das Strafverfahren habe ihn sehr belastet. Sie plädiert dafür, in diesem Fall noch Jugendstrafrecht anzuwenden.
Das sieht auch die Staatsanwältin so, die sich im Hinblick auf das Geständnis kurzfassen kann. Sie beantragt eine Geldauflage von 600 Euro und den Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von noch drei Monaten. Der Verteidiger schließt sich dem an und sagt, die Geldbuße sei „nicht übersetzt“ und die Sperrfrist auch nicht zu beanstanden. Auch Richterin Buchenberger hat es unter diesen Umständen leicht: Das Urteil lautet wie der Antrag der Anklägerin. „Sie haben großes Glück gehabt, dass es so glimpflich ausgegangen ist“, richtet sie ernste Worte an den Angeklagten, den sie noch darauf hinweist, dass er in den Jugendarrest muss, wenn er die Auflage nicht bezahlt. Doch dieses Risiko wird der junge Mann bestimmt nicht eingehen. Weil beide Seiten zu Protokoll erklären, dass sie auf Rechtsmittel verzichten, ist das Urteil sofort rechtskräftig.