In RuH vom 29. Mai 2025 wurde über ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hermeskeil berichtet, in dem einer als Testamentsvollstreckerin eingesetzten Tochter der Vorwurf der Untreue gemacht wurde. Die Berichterstattung zeichnet jedoch - wie sich aus nachträglich geführten Gesprächen ergeben hat - ein verzerrtes Bild der Angeklagten, das einer Klarstellung bedarf.
Die Testamentsvollstreckerin hat in der streitgegenständlichen Zeit nicht nur pflichtgemäß gehandelt, sondern sich darüber hinaus aufopferungsvoll um ihren schwerkranken Vater gekümmert. Sie stand in engem persönlichen Kontakt mit ihm und war wesentlich an der Organisation und Begleitung seiner letzten Lebensphase beteiligt – belegt durch zahlreiche Dokumente und Transaktionen, die im Verfahren offen dargelegt wurden.
Entgegen der Darstellung im Artikel ergaben sich im Laufe der Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung. Der zuständige Richter stellte weder Unklarheiten noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Testamentsvollstreckerin fest. Vielmehr sah sich das Gericht aufgrund der eindeutigen Beweislage und der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Zeugenaussagen nicht veranlasst, das Verfahren weiter zu betreiben – nicht einmal die Zwillingsschwester der Angeklagten, die den Strafantrag gestellt hatte, wurde noch als Zeugin gehört.
Ein Freispruch hätte – aufgrund der grundsätzlich möglichen Berufung – ein erneutes Verfahren vor dem Landgericht Trier nach sich ziehen können, verbunden mit erheblichen zusätzlichen Kosten für die Staatskasse und einer weiteren Belastung der Beteiligten.
Die Testamentsvollstreckerin stimmte der Einstellung des Verfahrens daher keineswegs „widerwillig“ zu, wie im Artikel suggeriert wurde, sondern aus verantwortungsbewussten und praktischen Erwägungen – Auch das Gericht teilte diese Einschätzung.
Diese Entscheidung war keinesfalls Ausdruck eines Schuldeingeständnisses, sondern schien wie ein sinnvoller juristischer Schlusspunkt in einer familiären Angelegenheit, die niemals in die Nähe eines Strafverfahrens hätte geraten dürfen.
Die Auseinandersetzung innerhalb der Familie scheint indes noch nicht beigelegt: Nachdem die Testamentsvollstreckerin ihr Amt freiwillig niedergelegt hat, ist bereits ein Antrag auf Entlassung ihrer im Testament bestimmten Vertreterin anhängig.