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Rund um Hermeskeil
Ausgabe 25/2023
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Aktueller Hinweis: Ruhezeiten in Rheinland-Pfalz

In den Wochen am Übergang vom Frühling zum Sommer wächst draußen alles so schnell, dass man fast zusehen könnte. Nun ist Hochsaison für Rasenmäher, Freischneider und ähnliche Werkzeuge. Es ist verständlich, dass Grundstückseigentümer ihr Umfeld pflegen und in Ordnung halten wollen; schließlich fühlen sich viele Menschen nicht wohl, wenn um sie und ihr Haus herum alles wild wuchert und wächst. Doch auch bei der Pflege der Außenanlagen gilt es - wie überall im zwischenmenschlichen Verhältnis - Regeln zu beachten.

Uwe Roßmann, Ortsbürgermeister in Reinsfeld, schreibt uns dazu aktuell, er werde immer wieder darauf angesprochen, wann denn Rasenmäher- und Freischneider-Zeiten bzw. Ruhezeiten sind, weshalb er fragt, ob wir nicht noch einmal in unserer Zeitung darauf hinweisen könnten.

Es findet sich zu diesem Thema eine ganz aktuelle, ebenso kurze wie treffende Botschaft der Ortsbürgermeisterin Petra Fischer auf der Internetseite der Gemeinde Oberkail in der Eifel, die wir hier gerne wiedergeben. Sie schreibt:

„Sonn- und Feiertage sind als ‚Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung‘ verfassungsrechtlich geschützt. An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten, ausgenommen ist z. B. die Landwirtschaft.

Bitte gönnt Euch und Euren Nachbarn deshalb etwas Ruhe an den Feiertagen und lasst Rasenmäher, Freischneider und Motorsägen im Schuppen, auch wenn es schwerfällt.

Als Auffrischung zum generellen Thema Ruhezeiten in Rheinland-Pfalz:

Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 20:00-7:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe.“

Sie fasst damit eine recht unübersichtliche Rechtslage – zur Anwendung kommen z.B. das Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, die Bundes-Immissionsschutzverordnung, die Baunutzungsverordnung… – mit wenigen Sätzen prägnant zusammen.

Ergänzend dazu weist Uwe Roßmann noch auf eine Sonderregelung hin, die für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt: Diese dürfen an Werktagen erst ab 9 Uhr und – nach der Mittagsruhe 13 bis 15 Uhr – maximal bis 17 Uhr benutzt werden.

Also, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger: Schont eure Nerven und die eurer Nachbarschaft und haltet euch an die genannten Ruhezeiten. (WIL-)