Ab dem 01.01.2024 müssen in Rheinland-Pfalz alle Bürger einer Gemeinde für den Ausbau bestehender öffentlicher Straßen oder Erschließungsanlagen mit wiederkehrenden Beiträgen (wkB) herangezogen werden. Ein Thema, das in einzelnen Gemeinden schon sehr hitzig und kontrovers diskutiert worden ist und sicherlich auch noch wird. Nicht so in Neuhütten, wo Jan Kolling von der Verbandsgemeindeverwaltung die Konsequenzen aus der Umstellung der Abrechnungsart Ortsbürgermeister Peter Koltes und etwa 60 interessierten Zuhörerinnen und Zuhörern im Bürgerhaus erläuterte.
Zur Beruhigung der Anwesenden trug sicherlich bei, dass die Umstellung für die Neuhüttener „zum optimalen Zeitpunkt“, so Kolling, erfolgt. Alle Altmaßnahmen sind abgerechnet, laufende Maßnahmen sind nicht vorhanden. Die erste Belastung kommt auf die Bürgerinnen und Bürger erst mit dem Ausbau der Saarstraße zu, und mit dem wird nicht vor 2025 begonnen werden.
Da der wiederkehrende Beitrag bereits mehrfach Thema in unserer Zeitung war und in allen Gemeinden Bürgerversammlungen dazu veranstaltet werden, wird an dieser Stelle nur auf einige wenige wichtige Punkte eingegangen.
Was sind beitragsrelevante Baumaßnahmen?
Das sind alle Erneuerungen, Vergrößerungen, Umbauten und Verbesserungen an bestehenden öffentlichen Straßen und Erschließungsanlagen. Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gehen zu Lasten der jeweiligen Gemeinde!
Was ist der Maßstab für den Beitrag?
Der wkB berechnet sich nach der jeweiligen Größe eines bebauten bzw. bebaubaren Grundstücks in der Gemeinde. Darauf wird noch ein Vollgeschosszuschlag berechnet. Auch die Art der Nutzung (Wohnung/Gewerbe) ist beitragsrelevant. In der Grundstückstiefe wird eine Begrenzung durchgeführt.
Für welche Kosten wird der Beitrag erhoben?
Beitragspflichte Kosten sind Grunderwerbskosten einschließlich Nebenkosten, die Bereitstellung gemeindlicher Flächen, die Freilegung von Flächen, Planungs- und Herstellungs- sowie Baukosten.
Wann wird der Beitrag erhoben?
Der wkB wird nur dann erhoben, wenn eine Ausbaumaßnahme durchgeführt wird.
Wie hoch ist der Gemeindeanteil an diesen Kosten?
Der Anteil der Gemeinde an Ausbaukosten richtet sich normalerweise nach Anlieger- und Durchgangsverkehr der auszubauenden Straße und muss mindestens 25 % betragen. Kolling rechnet in Neuhütten generell mit einem Satz von 35 %, der allerdings noch vom Gemeinderat festzulegen wäre.
Kann man von den Beiträgen befreit werden?
Die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes sieht pauschale „Verschonungsregeln“ wie folgt vor:
- 20 Jahre bei Vollausbau
- 15 Jahre bei Fahrbahnausbau
- 10 Jahre bei Gehwegausbau
- 5 Jahre bei kleineren Maßnahmen (z. b. Beleuchtung)
Besonderheiten in Neuhütten
In dem Ort sind zwei getrennte Abrechnungsgebiete einzurichten. Weil der Ortsteil Muhl relativ weit von Neuhütten entfernt liegt und über eine klassifizierte Straße zu erreichen ist, muss er gesondert behandelt werden. Das kann, je nach der Höhe einer Ausbaumaßnahme, zu gravierenden Unterschieden bei der Belastung der Bürgerinnen und Bürgern führen was Kolling an einigen Berechnungsbeispielen erläuterte.
Für die beiden Innerortsstraßen „Bergstraße“ und „Zum Neuhof“ sind noch keine endgültigen Erschließungsmaßnahmen durchgeführt und abgerechnet worden. Deshalb können für die daran liegenden Grundstücke auch keine wkB erhoben werden. Sollten sie irgendwann erschlossen werden Erschließungsbeiträge, in der Regel 80 % der Kosten, fällig. Ab diesem Zeitpunkt können für diese Grundstücke 20 Jahre lang (Vollausbau) bzw. 15 Jahre lang (nur Straßenausbau) keine wkB erhoben werden. (PaGe)