Es sind nur geringe Mengen an Betäubungsmitteln, die er unerlaubt gekauft haben soll: jeweils ein Gramm Marihuana und Amphetamin – normalerweise ein Fall für einen Strafbefehl und nicht für das Gericht. Aber der Mann aus einem Hochwalddorf hat schon eine ganze Reihe von Strichen auf dem Kerbholz und sitzt nicht zum ersten Mal auf der Anklagebank. Es kommt erschwerend hinzu, dass er zu der Zeit, als er den Stoff gekauft hat, unter laufender Bewährung wegen zweier früherer Urteile gestanden hat. Zur Sache will er, wie sein Verteidiger erklärt, „erst mal nichts sagen“.
Das erledigt der als Zeuge geladene Verkäufer der Betäubungsmittel für ihn. Weil er schon rechtskräftig bestraft ist, hat er kein Aussageverweigerungsrecht, denn er kann sich ja nicht mehr selbst belasten. Er bestätigt ohne Wenn und Aber, was man dem Angeklagten vorwirft. Die Polizei ist dem Deal durch eine Telefonüberwachung auf die Schliche gekommen: Die beiden hatten sich telefonisch – zwar mit Codewörtern, aber für Insider offensichtlich – zu dem Handel verabredet, was der Zeuge ebenfalls einräumt.
Die Liste der Vorstrafen des Angeklagten, die Richterin Buchenberger nun verliest, startet vor zehn Jahren. Sie enthält Betrugsdelikte, Fahren ohne Fahrerlaubnis und – seit 2017 – auch mehrere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Einmal hat man bei einer Durchsuchung seiner Wohnung eine „Indoor-Plantage“ mit sechs Marihuanapflanzen gefunden. Dafür und wegen weiterer Delikte sind ihm damals einmal sieben Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe aufgebrummt worden, die noch zur Bewährung ausgesetzt wurden. Nachdem die Bewährung aber wegen neuer Straftaten widerrufen wurde, hat er einen Teil davon abgesessen, der Rest wurde wiederum auf Bewährung ausgesetzt. Bei der letzten Verurteilung im Jahr 2018 zu vier Monaten war für das Amtsgericht Hermeskeil mit Bewährung zunächst Schluss, doch auf die Berufung des Mannes hin hat das Landgericht Trier sie doch noch einmal zugelassen, um ihm „eine letzte Chance“ zu geben.
„Er hat ein Faible für Cannabis“, erklärt der Bewährungshelfer, der den Angeklagten schon lange kennt. Das könne man nicht schönreden. Gut gemeint versucht er, das Unabänderliche noch zu verhindern, und schlägt vor, dem Mann die Auflage zu erteilen, mit der Suchtberatung zu sprechen und eventuell eine Therapie zu machen. „Es würde mir wehtun, wenn er jetzt wieder einsitzen müsste“, schließt er.
Der Staatsanwalt fordert fünf Monate Haft ohne Bewährung und sagt: „Es gibt nichts, worauf eine positive Sozialprognose gestützt werden könnte.“ Besonders schwer wiegt für ihn, dass die Tat unter laufender Bewährung für einschlägige Vorstrafen begangen wurde. „Wenn man zweimal unter Bewährung steht, ist auch das eine Gramm zu viel, sonst ist irgendwann die Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig“, betont er.
Auf welcher Grundlage der Verteidiger „Freispruch“ beantragt, bleibt sein Geheimnis; eine Begründung dafür liefert er nicht.
Das Gericht folgt der Anklage und verhängt fünf Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Auch für Richterin Buchenberger ist dabei ausschlaggebend, dass der Mann schon mehrmals einschlägig vorbestraft ist und die Tat unter laufender Bewährung verübt worden ist. „Eine Geldstrafe wäre hier nicht mehr vertretbar“, meint sie. Der Angeklagte habe nach wie vor Probleme mit Betäubungsmitteln und es seien keine Bemühungen erkennbar, davon loszukommen.