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Rund um Hermeskeil
Ausgabe 41/2022
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Hermeskeiler Bauernmarkt zieht Massen von Menschen an

Die Erfolgsgeschichte des Hermeskeiler Bauernmarktes geht weiter

Nach zwangsbedingter Pause durch Corona konnte die Hochwaldstadt letzten Sonntag über einhundert Aussteller und über 10.000 Besucherinnen und Besucher begrüßen.

Ein breites Sortiment aus regionalen Produkten bis hin zu Kreativwaren, wie Schmuck, konnten die Besucher mit allen Sinnen genießen. Mit dem verkaufsoffenen Sonntag wurde das Konzept abgerundet. Apropos Konzept: Ein Sicherheitskonzept ist seit 2021 mit Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ab einer bestimmten Größenordnung Pflicht. Die TI-Chefin Valerie Dengler und Stadtbürgermeisterin Lena Weber sind sich darüber einig, dass hierdurch ein deutlich höherer Aufwand und damit einhergehende Kosten verbunden sind. So müsse dafür Sorge getragen werden, dass Zufahrten gesperrt sind, aber gleichzeitig Personal und Gerätschaften vorgehalten werden müssen, um kurzfristig Feuerwehr und Krankenwagen Zugang zu gewährleisten.

Extra:

Mit dem Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes ist § 26 POG neu aufgenommen worden, der die Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel weiter verbessern soll. So wird eine Anzeigepflicht für die in der Vorschrift näher bezeichneten Veranstaltungen ab einer bestimmten Größenordnung eingeführt. Der Veranstalter einer öffentlichen Großveranstaltung ist nunmehr gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn ein Sicherheitskonzept vorzulegen. Der Veranstalter ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich. Für Schäden haftet der Veranstalter, wenn er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Gegen mögliche Schadensersatzansprüche kann sich der Veranstalter durch Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützen. Welche Veranstaltungen fallen unter den Anwendungsbereich? Zunächst fallen alle Veranstaltungen unter freiem Himmel darunter, sofern sie keine Versammlungen sind und nicht ausschließlich innerhalb einer Versammlungsstätte stattfinden. Je nach erwarteter Besucherzahl gelten unterschiedliche Vorgaben. Bei Großveranstaltungen, mithin ab einer Besucherzahl ab 5000 Personen, ist ein Sicherheitskonzept Pflicht. Bei kleineren Veranstaltungen mit einer voraussichtlichen Besucherzahl von weniger als 5000 Personen wird von der Ordnungsbehörde ein Sicherheitskonzept verlangt, wenn Anhaltspunkte für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegen. (ChKr)