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Rund um Hermeskeil
Ausgabe 47/2025
2 - Hermeskeiler Stadtnotizen
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Neues Bestattungsgesetz bringt viele Fragen mit sich

Stehen mit Rat und Tat zur Seite: Pfarrer Christian Heinz und Leonard Linn vom Bestattungshaus Linn.

Pfarrer Christian Heinz und Bestattungshaus Linn stehen Rede und Antwort

Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, das seit dem 27. September gilt, hat sich die Rechtslage rund um Bestattungen grundlegend verändert. Nach über 40 Jahren wurde das Gesetz modernisiert, um individuelle Wünsche mit einer würdevollen Bestattungskultur zu verbinden. Viele fragen sich nun, was konkret erlaubt ist – und wie die Kirche dazu steht.

Um diese Fragen zu klären, haben wir mit Pfarrer Christian Heinz aus Hermeskeil sowie dem Bestattungshaus Linn gesprochen. Zudem bietet der AWO-Betreuungsverein in Kooperation mit dem Bestattungshaus eine Vortragsreihe zum Thema an (siehe unter Erwachsenenbildung).

Was sich geändert hat

Nach dem neuen Gesetz können Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz zwischen mehreren Bestattungsformen wählen. Neben der bekannten Erd- und Feuerbestattung sind künftig auch Flussbestattungen im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn erlaubt, sofern sie auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet stattfinden. Die Asche wird dabei in einer wasserlöslichen Urne dem Fluss übergeben.

Das Gesetz sieht vor, dass die Asche des Verstorbenen nur einer einzigen, zu Lebzeiten bestimmten Person übergeben werden darf. Eine Aufteilung auf mehrere Urnen ist ausgeschlossen, mehrere Erinnerungsstücke aus der Asche – etwa Schmuck oder Kunstobjekte wie Gemälde – sind dagegen möglich.

Das Verstreuen der Asche auf dem eigenen Grundstück ist ebenfalls möglich, wenn dies in der Verfügung des Verstorbenen ausdrücklich geregelt und das Grundstück in Rheinland-Pfalz liegt. Nicht erlaubt ist die unterirdische Beisetzung der Urne außerhalb eines Friedhofs, beispielsweise im eigenen Garten – sie muss also entweder auf einem geeigneten Platz aufbewahrt oder die Asche oberirdisch auf dem Grundstück verstreut werden. Wichtig: Bei Wegfall der Totenfürsorgeberechtigung (beispielsweise Umzug des Berechtigten in ein anderes Bundesland oder Tod) muss die Urne auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine „Vererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.

Die Totenfürsorgeverfügung

Voraussetzung für jede Bestattungsform ist eine sogenannte Totenfürsorgeverfügung, die schriftlich und eigenhändig verfasst werden muss. Darin sind sowohl die gewünschte Bestattungsform als auch die verantwortliche Person festgelegt. Wichtig: Nur wer seinen letzten Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte, kann eine der neuen Bestattungsformen in Anspruch nehmen. Wer also z. B. im Seniorenheim im angrenzenden Saarland wohnt, kann diese neuen Möglichkeiten nicht nutzen.

Umgang mit Sternenkindern

Besondere Neuerungen gelten auch für sogenannte „Sternenkinder“ – Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche und unter 500 Gramm Gewicht verstorben sind. Sie dürfen künftig, auf Antrag, beigesetzt werden – etwa gemeinsam mit einem Elternteil, wenn Mutter und Kind gleichzeitig ums Leben kommen.

„Wir wollen nicht, dass die Menschen verschwinden“

Pfarrer Christian Heinz weist darauf hin, dass die Wahl der Bestattungsform eine zutiefst persönliche Entscheidung sei, die zugleich andere Menschen betreffe. „Jeder Mensch ist einmalig – und diese Würde bleibt über den Tod hinaus bestehen“, sagt er. „Aus christlicher Sicht ist es uns wichtig, dass ein Grab auch namentlich gekennzeichnet und öffentlich zugänglich ist.“

Ein solcher Ort helfe Hinterbliebenen beim Trauern und Erinnern, auch jenen aus dem weiteren Umfeld. „Fehlt dieser Ort, entsteht oft ein schmerzlicher Mangel. Deshalb stehen wir anonymen oder rein privaten Bestattungsformen kritisch gegenüber.“

Heinz betont jedoch, dass die Kirche neue Wege des Gedenkens mitgestalten will: „Wo Menschen außerhalb eines Friedhofs beigesetzt werden, können Gedenkorte helfen – etwa Erinnerungswände oder Stelen, an denen Namen sichtbar bleiben. Wichtig ist, dass niemand einfach verschwindet.“

Begleitung durch die Kirche bleibt möglich

Das Bistum Trier hat jüngst sein Rahmenkonzept für den Bestattungsdienst ergänzt. Damit ist klargestellt: Seelsorgliche Begleitung ist auch bei neuen Bestattungsformen möglich. Bischof Stephan Ackermann betont, dass die kirchliche Begräbnisfeier weiterhin stattfinden kann – auch bei Flussbestattungen oder beim Ausstreuen der Asche. Die seelsorgerische Begleitung wird individuell mit den Angehörigen abgestimmt; Priester oder Seelsorgerinnen können an der Beisetzung teilnehmen, ohne sie zu leiten. Liturgische Gewänder werden hierbei allerdings nicht getragen.

Praktische Hinweise der Bestatter

Bestatter Leonard Linn und Nadja Lofy betonen, wie wichtig eine frühzeitige Vorsorge ist. „Viele Menschen scheuen den Gedanken, sich zu Lebzeiten mit dem Thema zu befassen“, sagt Linn. „Doch wer besondere Wünsche hat – ob Flussbestattung, die Wiese im Garten oder das Erinnerungsstück –, muss diese schriftlich festhalten.“ Lofy ergänzt: „Wir raten Familien, offen über den Tod zu sprechen, nur dann können die Wünsche auch wirklich umgesetzt werden.“

So bleibt als Fazit: Das neue Bestattungsgesetz eröffnet mehr Freiheit – und verlangt zugleich mehr Verantwortung und Auseinandersetzung zu Lebzeiten. Für Pfarrer Heinz steht dabei fest: „Wir wollen würdevoll Abschied nehmen – und zugleich das Erinnern wachhalten.“ (LeWe)