Das Gebäudeenergiegesetz 2024 auch als „Heizungsgesetz“ bekannt, forciert die sukzessive Umstellung des Gebäudesektors hin zur Klimaneutralität. Unmittelbar betroffen von der Gesetzesaktualisierung sind Neubauten in Neubaugebieten, welche ab dem 1. Januar 2024 ein Heizsystem mit mindestens 65 % erneuerbarem Anteil vorweisen müssen.
Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Bauantragstellung. Für Bestandsgebäude bedeutet das Gesetz zunächst keine Veränderung, da fossile Heizungsanlagen, solange sie funktionstüchtig sind oder sich reparieren lassen, weiterbetrieben werden können. Längstens allerdings bis zum 31. Dezember 2044. Weiterhin gilt, dass die Regelungen des GEG für Bestandsgebäude erst greifen, sobald ein kommunaler Wärmeplan für die Kommune vorliegt. Deutschlandweit sollen die kommunalen Wärmepläne in Kommunen bis Mitte 2028 vorliegen. Bis dahin können defekte Anlagen auch durch reine Heizöl- oder Erdgasheizungen ersetzt werden. Hier ist zu beachten, dass alle Öl- oder Gasheizungen, welche nach dem 01.01.2024 eingebaut werden ab 2029 einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien, etwa Biogas oder Solarthermie, vorweisen müssen. Ab 2029 mindestens 15 %, 2035: mind. 30 % und ab 2040 mind. 60 % erneuerbarer Heizungsanteil. Um Gebäudebesitzer vor möglichen Fehlinvestitionen aufgrund von steigenden Heizöl- und Gaspreisen zu schützen ist ab Januar 2024 eine Beratungspflicht beim Einbau einer Verbrennungsheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen vorgeschrieben. Diese kann beispielsweise durch Heizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater erfolgen. Für den Fall, dass in einem Bestandsgebäude nach vorliegendem kommunalen Wärmeplan, die Heizung irreparabel ausfällt, gilt eine generelle Übergangsfrist von fünf Jahren, welche den Hausherren erlauben eventuell notwendige Dämmmaßnahmen für die neue Heizungsanlage vorzunehmen. Wenn der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gilt eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren. Für die Übergangszeit können alte fossile Heizungen zur Überbrückung eingesetzt werden. Gesetzeskonforme Heizungstechniken sind beispielsweise der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, Stromdirektheizungen, Hybridheizungen, Holzkessel, Solarthermie in Kombination mit einer anderen Heizungsart oder (Gas-)Heizungen mit der Möglichkeit zur Umstellung auf Biomethan oder Wasserstoff.
Handlungsoptionen für Hausbesitzer:
Generell gilt, dass Hausbesitzer Ruhe bewahren sollten, da die Heizungsanlagen weiterbetrieben werden dürfen und erst beim irreparablen Ausfall ersetzt werden müssen. Für diesen Fall sind zudem großzügige Übergangsfristen eingeplant, um gegebenenfalls notwendige Sanierungen vorzunehmen. Daher bietet es sich an ein langfristig tragbares Gesamtkonzept für das Gebäude im Austausch mit einem Energieberater entwickeln zu lassen, um eine zukunftssichere Beheizung zu geringen Kosten sicherstellen zu können. Weiterhin kann, sofern keine Umrüstung der bestehenden Heizungsanlage vorgeschrieben ist, eine Umrüstung des Heizsystems dennoch sinnvoll sein. Gerade in Anbetracht des steigenden CO2-Preises verteuern sich Gas und Öl kontinuierlich. Für ein schlecht isoliertes Einfamilienhaus können bis zum Jahr 2026 alleine durch die feststehende CO2-Bepreisung Mehrkosten in Höhe von 230 bis 410 € pro Jahr entstehen. Für eine erste Einschätzung bietet die Verbandsgemeinde Hermeskeil jeden Monat eine kostenlose Energieberatersprechstunde an. Der nächste Termin findet am Montag, den 15.01.2024 statt. Ein verbindlicher Termin kann unter: 06503 809-184 oder per Mail an a.thomas@hermeskeil.de reserviert werden.