Richtlinien für die Förderung der Jugendarbeit der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen
1. Allgemeine Bestimmungen
| 1.1 | Die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen fördert in ihrem Zuständigkeitsbereich die Jugendarbeit nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Zuwendungen können nur Verbände oder Initiativen bzw. TeilnehmerInnen erhalten, die in der Nationalparkverbandsgemeinde ihren Sitz / Wohnsitz haben. |
| 1.2 | Gefördert werden |
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| - Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung (Nr. 2.1 bis 2.5), |
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| - ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nr. 2.6), |
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| - sonstige ehrenamtliche Mitarbeit (Nr. 3), |
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| - andere Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit. |
| 1.3 | Bewilligende Stelle ist die Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen. |
| 1.4 | Zuschussanträge sind an die bewilligende Stelle zu richten. |
| 1.5 | Zuschussanträge nach den Nummern 2.1 bis 2.5 müssen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der bewilligenden Stelle eingegangen sein; sie gelten gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis. |
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| Gesonderte Anträge für die Förderung der ehrenamtlichen Kräfte sind nicht erforderlich; sie sind Bestandteil der Zuwendungsanträge der Träger für die jeweilige Veranstaltung. |
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| Haben Menschen mit einer Behinderung oder arbeitslose junge Menschen an der Maßnahme teilgenommen, bestätigt der Träger, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Förderungssätze nachgewiesen wurden. |
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| Die im Zuschussantrag (Anlage) zu diesen Zuschussrichtlinien geforderten Angaben, Bestätigungen, Unterschriften und Unterlagen sind Bestandteil der Fördervoraussetzungen. |
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| Anträge nach den Nummern 2.7 und 2.8 sind grundsätzlich bis 1. März bzw. September eines Jahres, vor Beginn der Maßnahme, einzureichen. |
| 1.6 | Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Januar 1983 (Min.Bl. S. 82; 1993 S. 443) in der jeweils geltenden Fassung. |
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| Die Nationalparkverbandsgemeinde ist berechtigt, sachdienliche Nachprüfung vorzunehmen. Überzahlte Beträge sind an die Nationalparkverbandsgemeinde umgehend zurückzuzahlen. Zuwendungen, die nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden, sind zurückzuerstatten. |
2. Zuwendung für Maßnahmen und Projekte der Jugendarbeit
| 2.1 | Gefördert werden Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung mit mindestens je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie die Anschaffung von technischen und pädagogischen Hilfsmitteln. |
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| Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen die |
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| - gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen veranstaltet werden |
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| - überwiegend beruflichen, parteipolitischen, religiösen oder leistungssportlichen Charakter haben |
| 2.2 | Die Tagessätze betragen für die Förderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der |
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| - Politischen Jugendbildung: 5,00 Euro |
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| - Schulung ehrenamtlicher Kräfte: 5,00 Euro |
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| - Sozialen Bildung: 5,00 Euro. |
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| Für junge Menschen mit einer Behinderung oder arbeitslose Teilnehmerinnen und Teilnehmer beträgt der Tagessatz 10,00 Euro für Politische Jugendbildung und Schulung sowie 7,50 Euro für Soziale Bildung. |
| 2.3 | Altersgrenze für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der |
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| - Politischen Jugendbildung: 12 bis 27 Jahre, |
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| - Schulung ehrenamtlicher Kräfte: ab 14 Jahre, |
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| - Sozialen Bildung: 7 bis 20 Jahre. |
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| Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. |
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| Hinweis: Das Kalenderjahr wird geprüft und ist maßgeblich! |
| 2.4 | Veranstaltungstage für die Förderung von Maßnahmen der |
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| - Politischen Jugendbildung: 1 bis 15, |
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| - Schulung ehrenamtlicher Kräfte: 1 bis 15, |
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| - Sozialen Bildung: 2 bis 21. |
| 2.5 | Für die Förderung von Maßnahmen der Politischen Jugendbildung und der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Nachweis von mindestens sechs Programmstunden je Tag (voller Tagessatz) erforderlich. Bei zwei aufeinanderfolgenden Veranstaltungstagen mit je 3 Programmstunden wird je ein halber Tagessatz gefördert. An- und Abreisetag gelten bei Maßnahmen mit mehr als zwei Veranstaltungstagen je als ein Teilnehmertag, wenn ein Programm von je mindestens drei Programmstunden durchgeführt wird. |
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| Seminarreihen werden ebenfalls bezuschusst. Eine Seminarreihe beschäftigt sich inhaltlich mit einem Gesamtthema, findet mindestens an drei Treffen mit mindestens zwei Zeitstunden statt, umfasst also mindestens ein Programm von sechs Zeitstunden. |
| 2.6 | Förderung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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| Bei Maßnahmen der Sozialen Bildung kann für je sieben Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine pädagogische Betreuungskraft (mindestens 16 Jahre alt) zusätzlich mit 3,00 Euro/Tag gefördert werden. |
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| Für in der Regel drei beeinträchtigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann eine Betreuungskraft mit 10,00 Euro/Tag gefördert werden. |
| 2.7 | Aus den für Maßnahmen der Politischen Jugendbildung, der Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Sozialen Bildung, im Haushalt zur Verfügung stehenden Fördermitteln können, mit vorheriger Zustimmung der Nationalparkverbandsgemeinde, in begrenztem Umfang auch Maßnahmen gefördert werden, die nicht die Voraussetzungen nach den Nummern 2.2 bis 2.6 dieser Zuschussrichtlinien erfüllen, aber den Zielsetzungen Sozialer und Politischer Bildung bzw. Schulung entsprechen (z.B. Projekte, Tagesveranstaltungen). |
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| Die Beantragung und der Nachweis erfolgen nach Vereinbarungen mit dem/der fachlich zuständigen MitarbeiterIn. |
| 2.8 | Die Nationalparkverbandsgemeinde fördert innovative und modellhafte Projekte der nicht-kommerziellen Jugendarbeit. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Haushaltes. Sie kann in der Regel bis zur Hälfte der Projektkosten betragen. Die Zuwendungsempfänger haben Eigenleistungen zu erbringen. |
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| Insbesondere gefördert werden: |
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| - Projekte der Jugendarbeit, die zur Stärkung der Identität und Chancengleichheit beitragen oder auch im sportlichen und kulturellen Bereich angesiedelt sind, |
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| - Projekte, die eine aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen und politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen unterstützen, |
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| - Projekte, die sich gegen Gewalt, Extremismus und Rassismus wenden. |
3. Sonstige Förderung für ehrenamtliche Mitarbeit
Förderfähig ist der Einsatz ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit, die an Maßnahmen mitwirken, die nicht nach Nummer 2 gefördert werden können.
Gefördert werden Tagesveranstaltungen von mindestens sechs Stunden Programmdauer und einem Betreuerschlüssel von mindestens 1:7.
Die Zuwendung beträgt je Person und Tag 7,00 Euro.
Anträge sind spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Nationalparkverbandsgemeinde einzureichen.
4. Zuschüsse für technische und pädagogische Hilfsmittel
Es werden gefördert:
Anschaffung von Geräten, Gegenständen und Materialien, die für die Gruppenarbeit oder zur Gestaltung von Freizeiten benötigt werden.
Förderhöhe:
30 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 500,00 Euro.
In Einzelfällen können auch höhere Beträge bewilligt werden, über deren Höhe die Nationalparkverbandsgemeinde entscheidet.
Der Zuschussantrag ist formlos mit Kostenvoranschlag (2-3 Angebote) und Finanzierungsplan zu stellen.
Zuschussberechtigt sind nur Gruppen mit Sitz in der Nationalparkverbandsgemeinde
Herrstein-Rhaunen. Der Antrag ist vor der Beschaffung zu stellen.
5. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.02.2023 in Kraft
Gleichzeitig werden die bisherigen Regelungen, welche am 01.01.2013 in Kraft getreten sind, aufgehoben.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.