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Ausgabe 10/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fischbach

vom 23.02.2023

Der Gemeinderat von Fischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofssatzung vom 12.06.2012 i. d. zurzeit gültigen Fassung

§ 15 a erhält folgende neue Fassung:

§ 15 a

Urnennischenwand

(1) In jeder Urnenkammer dürfen bis zu zwei Urnen eingestellt werden.

Für die Zweitbelegung ist § 10 (2) maßgebend.

(2) Die Urnenwand wird von links oben beginnend nach rechts unten der Reihe nach belegt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Kammer besteht nicht.

(3) Blumenschmuck darf nur bis zu 14 Tagen nach der Bestattung angebracht werden. Die Ablage hat vor der vorhandenen Stele zu erfolgen. Der Grabschmuck ist nach dieser Zeit aus diesem Bereich von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Am Todestag, Ostern, Allerheiligen und Weihnachten darf zusätzlich Grabschmuck vor der Urnenwand abgelegt werden, der ebenfalls durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 14 Tagen zu entfernen und zu entsorgen ist.

Nach dieser Zeit noch vorhandene Blumen werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Befestigung von Vasen oder ähnlichen Behältnissen ist nicht gestattet. Blumenschmuck oder Schmuck anderer Art darf an der Kammer nicht befestigt werden.

(4) Beschriftung: Es werden 3 Schriftarten zur Auswahl vorgegeben. (Muster siehe Anhang)

(5) Die Verschlussplatte der Urnennischenwand ist Eigentum der Ortsgemeinde und wird für die Dauer des Nutzungsrechtes zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Verschlussplatte.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Fischbach, 23.02.2023
Ortsgemeinde Fischbach
(DS) (Michael Hippeli) Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.