Der Ortsgemeinderat von Horbruch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 1. | Gräber | |
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| • Reihengrabstätte (Normalgrab) | 200,00 € |
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| • Urnengrabstätte | 150,00 € |
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| • Rasenurnengrabstätte | 400,00 € |
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| • Weitere Belegung Grabstätte mit Urne | 50,00 € |
| 2. | Grabaushub | |
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| Die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten werden von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben. | |
| 3. | Benutzung der Leichenhalle | |
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| Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle ist in o. a. Grabgebühr enthalten. | |
| 4. | Sonstige Gebühren | |
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| Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der | |
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| Grabeinfassungen/-steine für | |
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| Reihengrabstätten (Normalgrab) | 250,00 € |
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| Urnengrabstätten | 200,00 € |
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| Rasenurnengrabstätten – Die Gebühr ist in o. a. Grabgebühr enthalten. | |
| Die Grabbeseitigungsgebühren werden im Voraus mit der Vergabe der Grabstätten erhoben. | ||
Gebührenschuldner sind:
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.