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Ausgabe 10/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Horbruch über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.02.2025

Der Ortsgemeinderat von Horbruch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

§ 2 - Kosten für

1.

Gräber

• Reihengrabstätte (Normalgrab)

200,00 €

• Urnengrabstätte

150,00 €

• Rasenurnengrabstätte

400,00 €

• Weitere Belegung Grabstätte mit Urne

50,00 €

2.

Grabaushub

Die der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten werden von den Zahlungspflichtigen als Gebühr erhoben.

3.

Benutzung der Leichenhalle

Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle ist in o. a. Grabgebühr enthalten.

4.

Sonstige Gebühren

Beseitigung von Grabstätten einschl. der Entsorgung der

Grabeinfassungen/-steine für

Reihengrabstätten (Normalgrab)

250,00 €

Urnengrabstätten

200,00 €

Rasenurnengrabstätten – Die Gebühr ist in o. a. Grabgebühr enthalten.

Die Grabbeseitigungsgebühren werden im Voraus mit der Vergabe der Grabstätten erhoben.

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.05.1987 in der zurzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Horbruch, den 14.02.2025
Ortsgemeinde Horbruch (DS)
Olaf Trarbach, Ortsbürgermeister

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.