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Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

der 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Ortsgemeinde Horbruch

Der Ortsgemeinderat Horbruch hat aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung die nachstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach der Genehmigung bzw. Erhebung keiner Rechtsbedenken durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als Aufsichtsbehörde hiermit bekanntgemacht wird.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt gemäß § 97 Abs. 3 Gemeindeordnung in der Zeit vom 17.03.2023 bis einschließlich 27.03.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, Zimmer 252, während der Dienstzeit öffentlich aus.

Es wird auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung verwiesen. "Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.“

Horbruch, den 09.03.2023
Klaus-Peter Hepp, Ortsbürgermeister

1. NachtragsHaushaltssatzung der Ortsgemeinde Horbruch für das Haushaltsjahr 2023

vom 03.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt geändert:

bisher

neu

a) Grundsteuer

- Grundsteuer A

350 %

350 %

- Grundsteuer B

420 %

465 %

b) Gewerbesteuer

400 %

400 %

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

60,00 Euro

60,00 Euro

- für den zweiten Hund

96,00 Euro

96,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

144,00 Euro

144,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

600,00 Euro

600,00 Euro

- für den zweiten gefährlichen Hund

960,00 Euro

960,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.440,00 Euro

1.440,00 Euro

§ 2

Die übrigen Festsetzungen in der Haushaltssatzung bleiben unverändert.

Horbruch, den 03.03.2023
gez. Klaus-Peter Hepp, Ortsbürgermeister