Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.03.2026 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Das Wildfreigehege Wildenburg besteht seit dem Jahr 1966 und wurde vom Hunsrückverein e. V. betrieben. Das Gelände zählt teilweise zur ausgewiesenen Fläche des Nationalparks Hunsrück-Hochwald. Das Nationalparkamt hat den Betrieb des Wildfreigeheges zum 01.01.2024 vom Hunsrückverein e. V. übernommen.
Mit dem Landeskonzept zur Einrichtung eines Nationalparks Hunsrück-Hochwald im Jahr 2013 wurde das Gehege als einer von drei Standorten für ein Nationalpark-Tor ausgewählt. Die sogenannten Tore sollten auf Basis vorhandener Einrichtungen mit den lokalen Akteuren entwickelt werden.
Das Wildfreigehege ist ein wichtiger Bestandteil regionaler Erholungsinfrastruktur. Viele Menschen in der Region assoziieren positive Erlebnisse mit dem Wildfreigehege. Sie sollen weiterhin gerne das Wildfreigehege besuchen. Mit der Übernahme durch den Nationalpark kommt dem Nationalparkamt die Aufgabe zu, dieses Gehege zu erhalten, den Tierbestand weiterzuentwickeln und das Erlebnisangebot zu verbessern.
Der Schwerpunkt für die Umweltbildungsarbeit und das touristische Angebot soll insbesondere im Erlebbarmachen der heimischen Wildtier-Welt liegen. Neben den Maßnahmen zur Renovierung der bestehenden Anlagen stehen nun auch weitergehende Bauvorhaben unter Beibehaltung der Einbettung in den Waldbestand an.
Die Erschließung des Nationalpark-Tors Wildfreigehege Wildenburg ist über die Kreisstraße 53 gesichert, die von Norden aus der Ortslage Kempfeld kommend, an die Fläche heranführt.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Das Plangebiet befindet sich ca. 1.200 m südlich der Ortslage von Kempfeld und ca. 900 m nördlich der Ortslage von Kirschweiler, südwestlich angrenzend zur Wildenburg auf dem Wildenburger Kopf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird in alle Richtungen von Waldflächen begrenzt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan (ohne Maßstab) zu entnehmen.
Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist, wenn bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort gilt.
Im Hinblick auf den Zusammenschluss der beiden Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen zum 01.01.2020 und dem damit einhergehenden Planungsbedürfnis für einen neuen gemeinsamen Flächennutzungsplan kann der vorliegende Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 S. 2 BauGB aufgestellt werden.
Der in Rede stehende Bebauungsplan bedarf jedoch, da er nicht aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt ist, gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die Kreisverwaltung Birkenfeld als höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch - ZuVO nach BauGB -).
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
| • | der Umweltbericht wurde fertiggestellt |
| • | Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes |
| • | Aufnahme allgemeiner Hinweise und Auflagen |
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit
vom 13.03.2026 bis einschließlich 17.04.2026
über die Internetseite der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen (https://www.vg-hr.de/wir-fuer-sie/bebauungsplanverfahren) unter der Rubrik Ortsgemeinde Kempfeld „Nationalpark-Tor Wildfreigehege Wildenburg“ eingesehen oder heruntergeladen werden kann. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die vorgenannten Unterlagen können darüber hinaus in der Zeit
vom 13.03.2026 bis einschließlich 17.04.2026
während der Dienstzeiten
| (Montag, Mittwoch, Freitag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| und | von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) |
bei der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 3, Bauen, Zimmer 458, Brühlstraße 16, 55756 eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das Geoportal Rheinland-Pfalz (http://www.geoportal.rlp.de/) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u. a. nach den Umweltschutzgütern i. S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) | • Schutzgut Boden geringe Beeinträchtigung: nur geringe zusätzliche Versiegelung legitimiert; Böden mit geringem Funktionserfüllungsgrad betroffen; bereits bestehende Vorbelastung durch Intensivnutzung im Eingangsbereich, bestehende Überbauung und Teilversiegelung • Schutzgut Wasserhaushalt keine erhebliche Beeinträchtigung: keine natürlichen Oberflächengewässer betroffen; bestehender naturferner Teich soll in naturnahes Stillgewässer umgebaut werden • Schutzgut Klima und Lufthygiene keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, geringe Kaltluftproduktion auf bestehenden Freiflächen mit diffusen Abflüssen in die umgebenden Waldflächen; keine Bedarfsräume im Umfeld; keine Luftbelastungsdisposition • Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz keine erhebliche Beeinträchtigung: geringe bauliche Erweiterungsoptionen in einem bereits stark überprägten Umfeld (Eingangsbereich Wildfreigehege), keine wertgebenden Biotope und keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope betroffen; nach Anhang 1 der FFH-Richtlinie eingestufte Grünlandfläche (FFH-LRT 6520 B) durch die sporadische Nutzung als Ausweichstellplatz nicht in ihrem Erhaltungszustand gefährdet; vergleichsweise geringer Ausgleichsbedarf i. S.d. Eingriffsregelung; Maßnahme zur Wiedernutzbarmachung/Entwicklung von Magergrünland; Eingriffsfläche ohne oder mit geringem Lebensraumpotenzial für gem. § 44 BNatSchG planungsrelevante Arten; geringes Potenzial für Fortpflanzungs- und Ruhestätten • Schutzgut Landschaftsbild keine erhebliche Beeinträchtigung: aufgrund der Topographie und großräumig abschirmenden Waldflächen keine Sichtverbindungen zu umgebenden Siedlungen; bauliche Erweiterungsoptionen ohne erhebliche Änderung des Status quo • Schutzgut Kultur- und Sachgüter unter Anwendung der Schutzmaßnahmen ohne Beeinträchtigung: Umgebungsschutz des benachbarten Kultur- und Baudenkmals Wildenburg bleibt gewahrt; aufgrund mehrerer Fundstellen in der Umgebung wird der Planbereich als archäologische Verdachtsfläche eingestuft, archäologiegerechte Ausführung der Bauarbeiten erforderlich; umgebende Waldflächen von den legitimierten Baumaßnahmen nicht betroffen, Festsetzung als WaldSchutzgut Mensch • keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen, keine Einschränkung der Nutzung von ausgewiesenen Wanderwegen • Schutzgebiete: Lage des Wildfreigeheges innerhalb einer Pflegezone des Nationalparks Hunsrück-Hochwald; legitimierte bauliche Erweiterungen außerhalb des Nationalparks; benachbarte NSGe „Wildenburg und Umgebung“ und „Rosselhalde“ werden nicht beansprucht; LSG „Hochwald - Idarwald mit Randgebieten“ per Satzungsbeschluss gem. § 1 Abs. 2 der LSG-RVO nicht mehr Bestandteil der LSG-Kulisse; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele der nächstgelegenen NATURA 2000-Gebiete („Obere Nahe“ ca. 2,6 km nördlich, „Idarwald“, 3 km nordwestlich) |
| 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | • Kreisverwaltung Birkenfeld - Gesundheitsamt: allgemeine Hinweise zur Trinkwasserversorgung • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesdenkmalpflege: Verweis auf das Kulturdenkmal „Wildenburg" in unmittelbarer Nähe und damit verbundenen Umgebungsschutz • Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie: Einstufung des Plangebietes als archäologische Verdachtsstelle und Erfordernis weiterer bodendenkmalpflegerischer Sachverhaltsermittlungen • Landesamt für Geologie und Bergbau: allgemeine boden- und bergbaurechtliche Hinweise • SGD Nord - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft: allgemeine wasserschutzrechtliche Hinweise • NABU Kreisgruppe Birkenfeld e. V.:Anregungen hinsichtlich Nutzung von PV/Wärmepumpe, PV auf Dächern, Solar-Gründach, Solar-Carports auf dem Parkplatz, vogelsichere Verglasung, Lichtreduktion und wasserdurchlässiger Ausweich-Stellplatz |
Während der Dauer dieser Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch per Mail an die E-Mailadresse v.schwinn@vg-hr.de vorgebracht oder nach vorheriger Terminabsprache zur Niederschrift erklärt werden.
Die Stellungnahmen werden von der Ortsgemeinde Kempfeld geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ortsgemeinde Kempfeld deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.