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Ausgabe 12/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Horbruch vom 22.02.2024

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Horbruch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Einrichtungen und Hausrecht

(1) Die Ortsgemeinde unterhält folgende öffentliche Einrichtungen:

a)

Gemeindehaus

b)

Rast- und Freizeitplatz Marienmühle

(2) Das Hausrecht steht dem Ortsbürgermeister bzw. seinem Vertreter im Amt zu.

(3) Das Hausrecht umfasst insbesondere:

a)

die Gestattung der Benutzung der Einrichtungen durch Dritte und Abschluss der entsprechenden Benutzungs- bzw. Mietverträge.

b)

die Überwachung der Hausordnung (§ 4) und die Ausübung der Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Buchstabe h).

c)

Erteilung von Hausverbot in anderen Fällen entsprechend den Bestimmungen der Satzung.

§ 2

Zweckbestimmung

Die Einrichtungen dienen der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen der Ortsgemeinde, der örtlichen Vereine und Gruppen sowie Gewerbetreibenden. Darüber hinaus steht das Gemeindehaus nach Maßgabe dieser Satzung auch für familiäre Veranstaltungen (z.B. Beerdigungen, Hochzeiten, Kommunionen, Konfirmationen und ähnliches) zur Verfügung.

§ 3

Art und Umfang der Benutzung

(1) Vereine, die ihren Sitz in der Ortsgemeinde haben, und deren Mitglieder sich überwiegend aus Einwohnern der Ortsgemeinde rekrutieren, dürfen die Einrichtungen nach Vereinbarung mit dem Hausherrn für ihre Zwecke benutzen. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist rechtzeitig mit dem Hausherrn zu vereinbaren.

(2) Die Benutzung der Einrichtung durch private Interessenten ist, soweit es sich um Einwohner der Ortsgemeinde handelt, mit Einverständnis des Hausherrn zulässig. Berechtigte Interessen der Ortsgemeinde oder der örtlichen Vereine dürfen jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Benutzung durch Vereine, deren Sitz nicht in der Ortsgemeinde ist oder durch auswärtige Privatpersonen, ist in begründeten Ausnahmefällen ebenfalls mit Zustimmung des Hausherrn zulässig.

(4) Für sonstige gemeinnützige öffentliche Veranstaltungen können die Einrichtungen mit Zustimmung des Hausherrn von dem jeweiligen Veranstalter gemietet werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Politische Gruppen und Vereinigungen, die das Gemeindehaus zur Durchführung politischer Veranstaltungen in Anspruch nehmen wollen, werden nur zugelassen, wenn es sich nicht handelt um

a)

vom Bundesverfassungsgericht verbotene Vereinigungen,

b)

extreme Gruppen, deren Ziele nicht mit den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.

(6) Voraussetzung für die Benutzung der Einrichtung durch private Interessenten sowie für öffentliche Veranstaltungen der Vereine und Gewerbetreibenden ist der Abschluss eines Benutzungs- bzw. Mietvertrages.

(7) Bei Inanspruchnahme der Einrichtungen sind neben dieser Benutzungsordnung die Bestimmungen

-

des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz)

-

der Landespolizeiverordnung über Tanzveranstaltungen des Gaststättengesetzes

-

der Gewerbeordnung

in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(8) Ein Anspruch auf Gestattung der Benutzung der Einrichtung besteht, mit Ausnahme der Fälle der Abs. 1 und 2, grundsätzlich nicht.

§ 4

Hausordnung

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen gelten folgende allgemeine Grundsätze:

a)

Die in Anspruch genommenen Räumlichkeiten und die zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenstände sind von den Benutzern pfleglich zu behandeln.

b)

Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Benutzung.

c)

Der jeweilige Benutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und Einrichtungen dem Hausherrn eine voll geschäftsfähige Person zu benennen, die für die Ordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vereinsvorsitzende bzw. diejenige Person, mit der der Benutzervertrag abgeschlossen worden ist.

d)

Die Räume dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn sich der für die Ordnung Verantwortliche im Beisein des Hausherrn von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen und Einrichtungen überzeugt hat.

e)

Nach Durchführung der Veranstaltung sind die Räume und Einrichtungen vom Benutzer wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Der Hausherr überzeugt sich hiervon in der Gegenwart der für die Ordnung verantwortlichen Person. Festgestellte Schäden sind schriftlich zu vermerken. Die Richtigkeit des Schadensberichtes ist unterschriftlich zu bestätigen. Schadensersatz ist nach Maßgabe des § 6 zu leisten.

f)

Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden.

g)

Bei allen Veranstaltungen ist der Veranstalter für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.

h)

Der Hausherr ist berechtigt

1) einzelnen Personen

2) dem Veranstalter

im Einzelfall oder auf Dauer Hausverbot zu erteilen, wenn Anlagen und Einrichtungen absichtlich zerstört oder beschädigt werden oder wiederholt gegen die Hausordnung oder andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird. Über ein dauerndes Hausverbot für einen örtlichen Verein entscheidet der Ortsgemeinderat.

(2) Dem Hausherrn bleibt es unbenommen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmung zu überzeugen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 5

Haftung für Schäden der Benutzer

(1) Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die jeweilige Einrichtung in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Ergibt die Kontrolle, dass sich Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht in einer für den gewollten Zweck ordnungsgemäßen Beschaffenheit befinden, so hat der Benutzer sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung sowie der Zugänge oder Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

§ 6

Schadensersatzpflicht der Benutzer

(1) Für Schäden, die während einer Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte am Gebäude oder am Inventar der Einrichtung verursacht werden, ist der Veranstalter der Ortsgemeinde gegenüber in jedem Fall haftbar, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden betrifft.

(2) Der entstandene Schaden ist in vollem Umfange zu ersetzen. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass statt des Naturalersatzes ein entsprechender Geldbetrag geleistet wird.

§ 7

Benutzungsgebühr

(1) Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Horbruch wird, mit Ausnahme der in Abs.4 genannten Fälle, eine Gebühr erhoben, die für die Unterhaltung der Einrichtung verwendet wird. Gebührenschuldner ist der Veranstalter.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtungen. Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenordnung), welche per einfachem Beschluss des Ortsgemeinderates jederzeit durch Änderung der Gebührenordnung geändert werden können.

(4) Die Einrichtungen des Gemeindehauses stehen den örtlichen Vereinen für Übungszwecke unentgeltlich zur Verfügung. Für öffentliche Veranstaltungen, die dem Interesse der Allgemeinheit dienen oder deren Erlös in vollem Umfange einem gemeinnützigem Zweck zufließt, kann von der Erhebung einer Benutzungsgebühr ebenfalls abgesehen werden. Über die Gebührenbefreiung entscheidet der Ortsbürgermeister in Abstimmung mit dem Beigeordneten.

§ 8

Benutzungserlaubnis

(1) Wer an der Benutzung einer Einrichtung interessiert ist, hat dies mindestens eine

Woche vor dem gewünschten Termin beim Ortsbürgermeister zu beantragen.

(2) Der Ortsbürgermeister entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs. Soweit für einen bestimmten Termin zwei oder mehr gleichrangige Anträge vorliegen, ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann vom Ortsbürgermeister schriftlich oder mündlich erteilt werden. Für Einzelveranstaltungen ist grundsätzlich ein Benutzungs- bzw. Mietvertrag abzuschließen.

(4) Die Gebühr ist an die Verbandsgemeindekasse Herrstein-Rhaunen zu zahlen und innerhalb eines Monats fällig, sofern im Mietvertrag keine andere Fälligkeitsfrist vereinbart worden ist.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung vom 26.01.1990 tritt am Tage nach der Bekanntmachung außer Kraft.

Anlage:

- Gebührenordnung

Anlage zur Benutzungsgebührensatzung

Gebührenordnung für die öffentlichen Einrichtungen der Ortsgemeinde Horbruch

1. Backgebühren pro kWh

0,53 €

2. Marienmühlenbenutzung

a) Veranstaltungen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

Einheimische:

25,00 €

und Kaution

50,00 €

Auswärtige:

40,00 €

und Kaution

80,00 €

b) Veranstaltungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb:

Einheimische:

40,00 €

und Kaution

50,00 €

Auswärtige:

80,00 €

und Kaution

100,00 €

3. Gemeindehausbenutzung

a)

großer Saal:

für einheimische Privatpersonen

für Auswärtige

für Vereine bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

50,00 €

75,00 €

100,00 €

b)

Barbenutzung:für Vereine

70,00 €

c)

Küchenbenutzung:für Vereine

60,00 €

d)

Heizungsenergie pro kWh

0,45 €

e)

Lichtstrom pro kWh

0,53 €

f)

Wasser/Abwasser pro cbm

gemäß aktuellem Preisblatt der VG-Werke

Die örtlichen Vereine haben jeweils 1 Veranstaltung im Jahr frei, ausgenommen Küchen und Barbenutzung.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Horbruch, den 22.02.2024
Hepp, Ortsbürgermeister