Der Gemeinderat von Langweiler hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Änderung der Friedhofssatzung vom 12.03.2015 in der zurzeit gültigen Fassung:
§ 16 Abs. 5 der Rasengrabstätten wird wie folgt neu gefasst:
(5) Zur Anlage und Pflege der Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung gehören folgende Tätigkeiten:
Die Friedhofsverwaltung errichtet nach ca. 1- 2 Jahren eine erdgleich liegende Gedenktafel, mit einer umlaufenden Betonzarge ca.90 x90 cm, welche von der Friedhofsverwaltung zu Zwecken der Grabpflege etc. überfahren werden darf. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht bei Beschädigung der Platte. Die Gedenktafel wird in Abstimmung des Nutzungsberechtigten mit der Friedhofsverwaltung beschriftet. Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich zur Beschriftung ein Symbol eingravieren zu lassen. Die Kosten für die Gravierung des Symbols sind von den Nutzungsberechtigen gesondert zu entrichten.
Fest montierte Leuchten, Vasen, Figuren etc. sind nicht gestattet.
Die Entsorgung der unbrauchbaren Blumengaben, verwelkten Kränze und Gestecke obliegt den Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf von 2 Monaten nach der Bestattung werden die Kränze kostenpflichtig (nach der gültigen Gebührenordnung) durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
Während der Mähsaison (Mai bis September) sind die neu anzulegenden Rasengrabstätten von jeglichem Grabschmuck / Grableuchten freizuhalten. Für bereits zugeteilte Rasengrabstätten wird empfohlen, auf Grabschmuck / Grableuchten zu verzichten.
Ausnahme: Im ersten Jahr nach Herstellung der Grabstätte bis zur Verlegung der Grabplatte.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.