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Unsere Heimat VG Herrstein-Rhaunen
Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung der 1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mörschied vom 20.02.2025

Der Gemeinderat von Mörschied hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 17.10.2024

Ziffer IV. Sonstiges der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt geändert:

a)

Verlängerung des Nutzungsrechtes (bei 2. Belegung)

an Familiengrabstätte 1/30 pro Jahr

20,00 €

b)

2. und 3. Belegung Grabstätte mit Urne je

200,00 €

c)

Einebnung Grabstätte

nach tatsächlichen Kosten

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mörschied, den 20.02.2025
Ortsgemeinde Mörschied
(Jacqueline Weber) Ortsbürgermeisterin
(DS)

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.