Der Gemeinderat von Breitenthal hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Änderung der Friedhofssatzung vom 29.07.2013:
§ 16 erhält folgende Neufassung:
(1) Rasengrabstätten sind einstellige Urnengrabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und der Reihe nach belegt. Auf Antrag kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Paare nebeneinander beizusetzen. Hierfür steht ein gesondertes Grabfeld zur Verfügung.
Die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. Ein Recht auf individuelle Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.
(2) In der Gebühr lt. Gebührensatzung sind enthalten:
| a) | die Herstellung des Grabes |
| b) | das Abräumen der Kränze und sonstigen Grabschmuck nach der Beerdigung |
| c) | die Beschaffung und Errichtung einer erdgleich liegenden Gedenktafel in einer Größe von 50x40 cm, welche von der Friedhofsverwaltung zu Zwecken der Grabpflege etc. überfahren werden darf. Motive sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Dadurch evtl. entstehende Mehrkosten sind separat zu entrichten. |
| d) | das Anlegen der Rasenfläche |
| e) | die jährliche Rasenpflege |
| f) | das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, einschließlich der Entsorgung der Gedenktafel und der Bodenplatte sowie der Wiederherstellung der Rasenfläche |
(3) Grabschmuck ist nicht erlaubt.
(4) Es sind nur verrottbare Urnen zulässig.
(5) Die Verantwortlichkeit die sich aus den § 22 (Standsicherheit) und § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengrabstätten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde bzw. der Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen Brühlstraße 16, 55756 Herrstein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.