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Ausgabe 12/2026
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden der Nationalparkverbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

I. Vorbemerkung

Der Ortsgemeinderat Hettenrodt hat in seiner Sitzung am 08.03.2026 eine 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hettenrodt vom 20.12.2023 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 18.03.2026 beschlossen, die nachstehend abgedruckt ist.

II. Wortlaut der Satzung

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Hettenrodt vom 20.12.2023 zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 18.03.2026

Der Ortsgemeinderat Hettenrodt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Artikel 1

§ 5 (Gemeindeanteil) wird wie folgt neu gefasst:

Der Gemeindeanteil beträgt 25 %.

§ 13 (Übergangs- bzw. Verschonungsregelung) Abs. 2 S. 3 wird wie folgt neu gefasst:

Grundstücke, die zu den in Anlage 3 aufgezählten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, werden vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung erstmals zu dem in dieser Anlage genannten Zeitpunkt bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig.

Anlagen und somit Teil dieser Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage 3 (Festlegung Gemeindeanteil) entfällt

aus Anlage 4 (Verkehrsanlagen Übergangs- bzw. Verschonungsregelung) wird Anlage 3

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

55758 Hettenrodt, den 18.03.2026
Ortsgemeinde Hettenrodt
gez. (S)
Markus Schulz, Ortsbürgermeister

III. Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)

Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) zustande gekommen, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen oder der Ortsgemeinde Hettenrodt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Jahresfrist) jedermann diese Verletzung geltend machen.

55758 Hettenrodt, den 18.03.2026
Ortsgemeinde Hettenrodt
Markus Schulz, Ortsbürgermeister