Die Verbandsversammlung hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KomZG i.V.m. § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 761.900 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 808.900 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — -47.000 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen auf — 67.250 Euro
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 378.000 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 958.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -580.000 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 512.750 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 454.500 Euro
Zusammen auf — 454.500 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Für die Verbandseinrichtungen werden Benutzungsgebühren und Grundgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 sowie der Entgeltsatzung -Wasserversorgung- erhoben. Gemäß §§ 2 Absatz 1 und 7 – 9 KAG werden folgende laufende Entgelte festgesetzt:
| Netto- entgelt | Umsatz- steuer | Brutto- entgelt | |||
| € | % | € | € | ||
| 1. | Grundgebühr für: | ||||
| 1.1. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-4 jährlich | 82,00 | 7 | 5,74 | 87,74 |
| 1.2. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-10 jährlich | 196,80 | 7 | 13,78 | 210,58 |
| 1.3. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-16 jährlich | 328,00 | 7 | 22,96 | 350,96 |
| 1.4. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-25 jährlich | 492,00 | 7 | 34,44 | 526,44 |
| 1.5. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-63 jährlich | 1.312,00 | 7 | 91,84 | 1.403,84 |
| 1.6. | Wasserzähler mit der Nenngröße Q3-100 jährlich | 1.968,00 | 7 | 137,76 | 2.105,76 |
| 2. | Benutzungsgebühr für Standrohrzähler täglich | 1,00 | 7 | 0,07 | 1,07 |
| 3. | Kaution für Standrohrzähler | 1.000,00 | 0 | 0,00 | 1.000,00 |
| 4. | Verbrauchsgebühr je cbm Wasser | 1,45 | 7 | 0,10 | 1,55 |
| 5. | Einmalige Beiträge Wasserversorgung | ||||
| 5.1 | Durchschnittsatz je qm beitragspflichtige Fläche (40 % Vollgeschosszuschlag) | 5,02 | 7 | 0,35 | 5,37 |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.531.926 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.518.926 Euro und zum 31.12.2024 1.471.926 Euro.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 7 KomZG in Verbindung mit § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.03.2024 vorgelegt worden.
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG i.V.m. § 95 Abs. 4 Nr. 2 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in der Haushaltssatzung ist erteilt und hat folgenden Wortlaut:
Die nach § 7 Abs. 1 KomZG in Verbindung mit § 95 Abs. 4 und § 103 Abs. 2 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung 2024 wird erteilt:
Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 103 Abs. 2 GemO) von 454.500,00 €
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.04.2024 bis 22.04.2024 jeweils montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags (durchgehend) von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in Zimmer 311 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Marktplatz 5, 55481 Kirchberg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.